6- Kap.)
Schiff- und Seerecht.
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gegen den Vorkaus gab es zum Theil sonderbare Anordnungen. Keinerdurfte Getreide aus dem Halm, Fische vor dem Fange, Tuch vor derAnfertigung kaufen oder mit ungesalznen Heringen handeln. Zur Er-haltung des Credits war verfügt, daß ein weichhastiger Schuldner oderBorger geleit - und schutzlos werden solle; der sich aus eigene Handetablirende Commis mußte sich, wenn er Gut seines Herrn unter sichgehabt hatte, an dem Wohnorte des letzteren von diesem in Güte tren-nen ; ein seinen Contract entlaufner Diener soll vor einem Jahre inkeiner Stadt wieder Anstellung erhalten. Zur Sicherung des Eigen-thums, welches zur See verschickt ward, entstand allmälig ein, erst späterabgefaßtes Secstatut, das wir nach Sartorius'Darstellungfolgen lassen:
„Liegt ein hansischer Schiffer in einem Hafen und erscheint einandrer davor, der ohne jenes Hilfe ihn nicht erreichen kann, so solldieser das Recht haben, seine Mannschaft dazu aufzubieten. Leidet einBundesgenvß Schiffbruch, und ein anderer will ihm sein Gut bergenhelfen, so gilt dasselbe. Ueberhaupt ist die Mannschaft verbunden zuthun, was der Schiffer von ihr rechtmäßig begehrt, und wozu derSteuermann seine Einwilligung gegeben hat. Zeigt sich aber der eineoder der andere der Matrosen in allen diesen Hinsichten widerspenstig,so sollen sie ihren Lohn verloren haben und der Schiffer soll befugt sein,sie an's Land zu setzen."
„Läuft ein Matrose seinem Schiffer aus dem Dienste, so soll demletztem wegen der Kost und des Lohnes die Klage gegen den ersterenfreistehen und der Entiaufcne soll von keinem hansischen Schiffer wiederausgenommen werden."
„Welcher Inhaber eines Fahrzeuges seine Manuschast zu einerReise miethet, der soll ihr bei der Abfahrt ein Drittel des LohncSund nach der Ankunft an den Orte der Bestimmung das andere, dasletzte Drittel aber bei seiner Rückkehr in den Hasen, von wo er ausfuhr,entrichten. Hat ein Matrose sein erstes Drittel des Lohnes erhalten undstellt er sich nicht bei der Abfahrt ein, so ward (1380 zu Wismar) vor-geschlagen , ihn am Leben zu strafen."
„Wird ein Schiff in der See schadhaft, so ist die Mannschaft ge-halten, nach Vermögen Hilfe zu leisten, wofür sie alsdann Arbeitslohn