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Der Hansabund / von Gustav Gallois
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Schiff- und Seerecht.

» Abschnitt.

erhalten soll. Kann man sich deshalb aber nicht verständigen, so solldie nächste Hansastadt oder Factorei, wohin das Schiff kommt, nachBilligkeit, mit Zuziehung der Kaufleute und des Schiffers, welche beidem Unfälle zugegen waren, darüber entscheiden. Wer aber nicht inder Noth geholfen hat, der soll auch keine Belohnung erhalten."

„Wird irgend Jemand der Mannschaft beschuldigt, daß er beimBergen des Gutes nicht hinlänglich genug gearbeitet habe, so soll imBeisein des Kaufmanns und des Schiffers, welche bei dem Unglück zu-gegen waren, die nächste Hansastadt oder Factorei, wohin das Schiffkommt, über den Beklagten also richten, daß ein warnendes Beispielaufgestellt werde."

„Thut überhaupt die Mannschaft in Zeiten der Gefahr ihre Schul-digkeit nicht und verläßt sie ohne hohe Noth das Schiff, so sollen die,welche sich also betragen haben, bei der Ankunft in einer Hansastadtoder Factorei, bei Wasser und Brod zwei Monate lang sitzen. Beieinem zweiten Vergehen der Art aber sollen die Schuldigen mit drei Mo-nat Gefängniß büßen und überdem ein Zeichen am Ohr erhalten."

„Welcher Schiffer Getreide fährt, der ist verbunden, es von Zeitzu Zeit umwenden und lüften zu lassen. So oft er es thut, soll er fürjede Last, die er führt, von dem Kaufmann 1 , oder (wie es später

bestimmt ward) zwei flämische Groten erhalten."

Es wurde angeregt und beliebt, es dürsten die Schiffe nichtgrößer als 100 Last und mit nicht mehr Tiefgang wie 12 Fuß gebautwerden; jedes Hansaschiff solle aus dem Helgen mit der Stadt Wappenversehen werden, angestellte Aufseher sollten den Bau beaufsichtigenund für gutes Holz und Eisen hasten; ist ein Schiff, größer geworden,als bestellt, so sei der Contract null; ein Schiff, das zwei Jahre aufdem Helgen oder im Wasser müßig gelegen, solle vernichtet werden.Städte und Comtoire sollten die Ueberladung eines Schiffes verhüten;den daraus erweislich entstandenen Schaden trägt der Schiffer, welcher,wenn er glücklich ankommt, für jede Last über das Maaß, die Frachtzurückzahlen, oder nach spätern Statuten für jede solche Last eine MarkGoldes und noch die Hälfte der Fracht einbüßen mußte. Der Schiffer sollseine Waaren sofort bei seiner Ankunft abliefern, oder wenn derDestina-