6. Kap.)
Schiff- und Seerecht.
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tär nicht zur Stelle, an den Rath der Stadt oder auch an die Aelterleutedes Comtoirs. Wenn ein Schiffer, ohne seine Leute abzulehnen, da-vonläuft, so wird er drei Monate eingesperrt, außer der Lohnszahlung.Bodmereien waren verboten und fielen halb der Hansa, halb dem Be-stimmungsorte des Schiffs anheim, auch mußte der Schiffer eine MarkGold zahlen. Auf den Verdecke und in den Cajüten dürfen fich keine« Waaren befinden. Ein hundertlastigeS Schiff solle zur Abwehr 20 Har-nische führen, und im ähnlichen Verhältniß die geringern. Der Schiffersei dieserhalb eidlich zu vernehmen. Schiffe, welche fich auf der Fahrtvon ihrer Gesellschaft trennen, ohne vom Sturm dazu gezwungen zusein, zahlen Strafe und verlieren die Hanfischen Gerechtsamen ansein Jahr.Fährt ein Schiffer ohne Wissen der Befrachter an andere Orte und ver-kauft dort Waaren, so wird er an seinem Höchsten gerichtet und inkeiner Hansastadt ferner gelitten. Leidet er an einem solchen OrtSchaden, so geht der für seine Rechnung und er muß Todesstrafe leiden.Wirst ein Schiffer unterweges etwas über Bord, so muß er am Be-^ stimmungsorte, ehe er ausladen darf, beweisen, daß er nicht überladenhatte. Geht ein Schiff unter und die Waaren gehen ganz oder theil-weise verloren, so zahlt der Kaufmann die Fracht, je nach Verhältnißder zurückgelegten Fahrt. Die Kosten im Hafen tragen Beide zu gleichenTheilen, aber der Schiffer mich Lootsen nehmen. Verläßt ein Matroseeigenmächtig eine Nacht sein Schiff, so büßt er den halben Lohn; ent-stand Schaden, so muß er ihn ersetzen oder ein Jahr bei Wasser und Brotfitzen. Ein zuerst fahrendes neues Schiff muß ein hanfisches vertitloutcl'oriAine haben. Im Winter sollten die Schiffe, welche Ballast oderGüter geladen, von Martini bis Lichtmeß stillliegen; doch könnten fie.wenn fie vor Martini befrachtet worden, noch 8 Tage später segeln.Schiffen von 24 Lasten und darunter blieb die Fluß - und Küstenfahrtlänger gestattet, wie auch kleineren überhaupt, wenn fie Hering, Stock-fisch oder Bier geladen hatten. Während der Schiffer stilllag, erhielter keine Fracht, bei Confiscation des Schiffes oder Gutes. Ist derFehlende kein Angehöriger der Hansa, so soll keiner ihm etwas abkaufen.UebrigenS war man in der Zeit des Winterlagers der Schiffe schwankend;