Buch 
Der Hansabund / von Gustav Gallois
Entstehung
Seite
281
JPEG-Download
 

2. Kap.)

Art des Handels.

281

Berechtigung und jedes Privilegium der Hausen; man habe sie nicht mehrnöthig; andere Nationen lieferten ebensogut Waaren nach Norwegen,namentlich die Niederländer reichlicher und besser, womit die Dänenwohl zufrieden seien; sie möchten sehen, wie sie ihre Privilegien in Eng-land, Schweden lind den Niederlanden wieder bekämen; sie hätten, wasnamentlich von Lübeck gelte, ihre Freiheiten durch feindselige Machina-tionen verwirkt; der König wolle indeß gnädig sein, sie so gut behandelnwie die Bremer, wenn ihres Handels Früchte nicht gegen ihn, sondern zuseiner Unterthanen Nutzen verwendet würden. Der 30jährige Krieg be-rührte freilich den Norden Deutschlands nicht so wie die übrigen Ncichs-theile; doch mußte Lübeck die Ueberbleibsel der Mannsseldischen Hordenmit Gewalt vertreiben, wofür ihnen zum Dank die Dänen den Sundund endlich sogar den Travemünder Hafen sperrten. Der König vonDänemark blieb bei seinem Systeme und es offenbarte sich bald, daßeine Stadt nach der andern dem Bunde, den Niemand mehr achtenkonnte, entsagte, lind für seinen eignen Vortheil sorgte, zumal auchder Nachfolger Christian VI. auf der von seinem Vorweser betretenenBah» blieb.

Was nun die Weise des mit Dänemark geführten Handels betrifft,so blieb sie der früheren bis 1560 völlig gleich. Mit dem Zunehmender fremden Conenrrenz, des dänischen Proprehandels, nahm freilich derhansische Handel ab, doch, da ihm seine Privilegien im Wesentlichenblieben, behauptete er sich. Die dänischen Prodncte kauften und tausch-ten die Hansen, vermöge ihrer Begünstigungen, billiger und leichter alsandere Kaufleute lind versorgten die Dänen mit fremden Produkten.Sie allein hatten den schonischen Handel und Heringsfang, wogegen denDänen in den Hansastädten der freie Verkehr gehindert ward und dieHansen die nordischen Landesproducte, zum Nachtheil der dortigen Län-der, ausbeuteten. Von Friedrich I. ward den Städten Lübeck, Ham-burg, Rostock, Stralsund, Wismar, Lüneburg und Danzig unbedingteHandelsfreibeit, ungestörter Heringsfang, gegen geringe Abgaben undprivilegirter Gerichtsstand zugebilligt, wogegen bei ihnen die Dänengleiche Handelsfreiheit, nachdem sie zehn Tage ihre Waaren aus demMarkt ausgestellt hätten, erhielten. Unter Christian III. blieben, trotz