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Seerechr.
s4. Abschnitt.
bereit waren, fanden diese keine sicheren Schlupfwinkel mehr. Abersck'limmcr noch, als sie, waren die auf legale Existenz sich berufendenKaper, welche man, ohne die sie schützende Macht zu verletzen, nicht alsRäuber behandeln durste. Die große Zahl der englischen, spanischen,niederländischen, dänischen und schwedischen Kriegsschiffe, welchen dieHansen kein Gegengewicht zu geben wußten, verdrängte die letzteren ausder Meeresherrschast und wollte im Kriege untereinander die neutraleFlagge der Hansen nicht unbedingt anerkennen. Ein Versuch der-selben , sich im Anfang dieser Periode mit Gewalt die Anerkennung desGewünschten zu verschaffen, scheiterte an der eigenen Ohnmacht. Manwollte Freiheit für sein Gnt, selbst wenn es sich auf feindlichen Schiffenbefand, Freiheit der Neutralen, mit den Ländern der Kriegführenden zuverkehren, in Zufuhr hansischer und fremder Güter und freie Ausfuhrjeglicher Waaren überall hin. Höchstens entsagte man nominell derVerladung von Ammunition und Kricgsmitteln. Dabei waren dieHansen selbst nie so duldsam, sogar nicht gegen die Schwesterstädte, wieLübeck in seiner letzten Fehde noch bewies. Was Contrebande - Gutsei, darüber schwankten die Bestimmungen der Seemächte. Elisabeth fingdie nach Portugal gehenden Getreideschiffe auf und behielt die Ladung.Dänen und Scbweden, wie Spanier und Niederländer, wollten den neu-tralen Hausen keinerlei Zufuhr nach feindlichem Gebiete zugestehen; nochAndere wenigstens keinen Verkehr mit ihrem Reiche. Das führte zurBlokade und Sperrung der hansischen Häfen. Damals wie späterklagte man über die dem Feinde gebrachten Getreideznfuhren; ferner, daßeinzelne Kaufleute doch aus Gcwinnsncht der Kriegsfnhren sich nicht ent-hielten, auf ihren Namen fremde Güter verschifften, Pässe, Certificateund einzelne Verträge aber dagegen nicht verfangen wollten.
Vvm Strandrecht blieb allmälig nichts weiter übrig, als ein gerngezahlter Bergelohn, und alle Handclstrcibcnden waren darin einig, diezur Sicherheit der Fahrt nöthigen Seezeichen zu erhalte» und zu bessern.
Aus den vielen einzelnen Statuten entwickelte sich von 1530 —1614 allmälig, da die Gesetze selbst gegen die Zeit, wo der Bund einEnde nahm, vollkommner wurden, ein geordnetes hansisches Schiff- undSeerecht, welches nach vielem Hin« und Herreden 1614 pnblicirt wurde.