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Deutsche Rechtsalterthümer / von Jacob Grimm
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591
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eigen, fahrendes, vielt, anfahung. 59 1

rechtes olir gegriffen, zugleich uiit dem rechten full auffein linkes Vorderbein getreten, der fchwörende Handfolglich an der linken feite des thiers. einige laßen mitdem linken auf den rechten fuß treten, dann ftellte liehder vindicierende dein thiere rechts und griff ihm überden hals ans ohr. Beide Heilungen müßen denen heidem hammerwurf (oben f. 65. 66 ) verglichen werdenund fcheinen dello alterthiimlicher. Der brauch magdurch ganz Deutfchland geherricht haben, wiewohl dieangeführten belege nur für den Rhein, Schwaben undSachlen zeugen; denn ich finde ihn auch im Nordenund in Wales *), eine unabweisliche beliätigung feinesalters und feiner Verbreitung. Eriks feeländ. gel'etz 5,15 verordnet: wer fein ros oder rint verloren (undwieder gefunden) hat, foll dazu gehn und feine harulauf des viehs hals legen u. ein andrer mann foll ihmgegenüber treten und feine rechte hand in des eigen-thumers rechte hand über den hals des viehs legenu. der eigeuthiimer gott u. feine heiligen anrufen, daßlie ihm helfen, fo wahr er des viehs rechter eigeulhü-111 er fei und der andre mann, der mit ihm die händehalt, foll bezeugen, daß er einen rechten aufrichtigeneid fchvöre. Wolton leg. Walliae lib. 3 , cap. 2 * §. 3!)p. 215: li animal vivum fub juramento viudicat, aurianimalis dextrae finißram manum i/nporiet et mamundexlram fuper rehquias, et reus dextram auri ßnißraeaniina/is imponet, et tune per reliquias actor jurabit,aninialis nullum dominum praeter fe. auch bei der vin-dication unbelebter fachen mufte lie der fchwörende mitder linken berühren. Erobert 215. 216. Eigenthüm-1 ich ill, daß nach liordifchem recht auch der eideshelferdie hand über des thiereshals in die des fchwöreudeneigenthiimers legen, nach wallififchem aber der, gegenwelchen vindiciert wurde, der beklagte, während demder kläger fchwur, mit feiner rechten hand des ihierslinkes ohr ergrilf. Das itt früher vielleicht auch inDeutfchland fo beobachtet worden.

4 . in den hofsinventarien wird die art und anzalil deshaus viehs beliimmt, das beim räumen des hofs zuriiek-gelaßen werden muß, z. b. in einer urk. von 1338. beiKindl, hörigk. p.4l4: in qualibet curte remanere debent

*) nach Mahren (acta liter. Moraviae 1, 47) konnte er ausSchlelieu und Sachten gedrungen fein.