Geschichte des Eanals von Larrgueboc. 71.
Nach einer Verordnung von eben dem Monath October, in welcher dervöllig dem Herrn Riquet dadurch das rühmliche Zeugniß ertheilt, daß er dieVereinigung der beiden Meere ein großes Werk nennt, wodurch das Ange-denken an seinem Erstnder in den künftigen Jahrhunderten sortdaurend seynWird, befahl derselbe, daß nach dem Anschlage des Ritter Clerville ungesäumtdie Arbeit am Canal vorgenommen werden sollte; daß dieserwegen der Unter-nehmer alles Land nehmen könne, was zn dessen Einrichtung, den Zuleitungs-gräbcn, Wasserbehältern, Usern, Dämmen und Schleusen nöthig sey; und daß,dieses Land nach der Schätzung erfahrner Männer denen Eigenthümern vonSr. Majestät bezahlt werden solle; daß die Lehns- und Gerichtsherrn, in derenGebiethe dieses Land belegen, ebenmäßig wegen dieses Lehns, Gerichts undEinkünfte zu entschädigen, damit hiedurch besagtes Land aus ewig von ihremLehn und Gebiethe abgesondert, und daraus ein einziges Lehn zusammen gesetztwerde. Der König errichtete und erhob den Canal, dessen Gräben, Dämme,Schleusen, Gebäude und was dazu gehört, von dem Muße Garoune bis zuseinem Anögange ins Mittelländische Meer, mit Einschluß der Zuleitungs-gräben vorn Schwarzenberge bis zu den Nourouser Steinen, zu einem voll-ständigen Lehn mit aller Gerichtsbarkeit und als Kronlehn unter Eid und Hul-digungspsticht von einem Louisd'or bey jeder Erneuerung; mit ausschließendemRecht, daß nur dem Besttzer dieses Lehns ermächtiget, an besagtem Canal einSchloß oder anderes Gebäude mit Thürmen und Schießlöchern zu bauen,Galgen zu errichten, eine hinlängliche Anzahl Kornmühlen, Häuser für dieVeamten, Magazins zur Niederlage und Sicherheit der Waaren und Lebens-rnittel, zu erbauen. Er bewilligte ihm das ausschließliche Recht, Schisse zumTortbringe» der Waaren und der Reisenden zu bauen und zu halten. Erbefahl, daß der Besttzer, dessen Erben und Nachfolger in der Zukunft bestän-dig den adelichen und ungestörten Besttz. genießen, mit der Besreyung von allenStenren und andern Austagen, mit dem Rechte der Jagd, des Fischfangs,Gerichtsbeamte einzusetzen, die in der ersten Instanz über alle bürgerliche undEriminalsälle Urtheil sprechen; doch mit Vorbehalt der Appellation, die gerade-zu an die große Kammer des Parlements von Toulouse oder an den Gerichts-hof von Montpellier, nach Beschaffenheit der Sachen, zu bringen. Es wur-