Vierzehnter Abschnitt.
Von den Brücken über dem Canal, und in dem Ziehpfad.
Z- 167.
^ur Gemeinschäst der an beiden Seiten eines schissbaren Eanalö belegen?Städte und iörter, werden Brücken über selbigem erfordert; und damit solchebon desto längerer Duner, sollten sie, ohne Rücksicht der Kosten, von Stein er-bauet werden; weil eine hölzerne Brücke nicht allein öfter» AusbesserungenUnterworfen, sondern auch fast alle 2g Jahr ganz neu erbauet werden muß:Und nberdem diese Verrichtung dem ununterbrochenen Fortgang der Schiffahrthinderlich werden kaun.
Die Wahl der Stelle, wo die Brücken über dem Canal zu legen, hängt'Uehrenthcilo vorn Local ab, indem Landstraßen und andere Wege ihre bestimmteDichtung haben, und stlken viel verändert werden können. Nenn muß deswe-iik» gleich beym Entwurf des Canals hieraus besonders Rücksicht nehmen und^he», ob nicht hin und wieder etwas dadurch zu ersparen, daß man eine oder^^ere Brücke, über eine Schleuse anbringe; weil die Schleusenmauern alsdannWiderlagen dienen, wie wir schon 8. 97 gesehen haben. Es braucht als-weiter nichts, als daß da, wo solche zu liegen kommen soll, für die Flü-^ hinterwärts die nöthigen Nbänerii, als eine Art Strebepfeiler angelegt,°btr daß solche beym Entwurf der Schleuse, gleich so angeordnet werden, daßd ünr, so weit es erforderlich, zu verlängern und zu erhöhen sind. Am bestenes seyn, bey Schleusen, die nur ei» Schiss einnehmen können, sie über^ Witte der Kammer gehen zu lasten, weil sie hier am allerwenigsten der
Kk 2