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Forst-Ordnung für der Stadt Bern deutsche Lande : gegeben den 16. und 23. Junii und 7. Julii 1786 / [s.n.]
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Die obrigkeitlichen und gemeinen Waldungensollen, zu Ersparnng des Holzes, mit Gräbenund mit jungen Tannen oder Dornen besetztenDämmen, ausiert in Brüchen und auf Felsen, ein-gefriftet werden.

Die Wälder sollen die Anftössere vor demWeidgang schirmen und einfriften, die Besitzeraber an einander ftossender Waldungen, wo keineVerkommniß es anders bestimmt, zu gleichenTheilen.

8. 2.

Von den Einschlägen.

Sobald ein Stück Wald ausgehauen, odergeschwändet ist, soll der Hau oder Schwand so-gleich geräumt, wieder eingeschlagen und einge-fristet werden, und vor dem Weidgang befreytbleiben.

Daher befehlen Wir allen Unsern Ober-und Unterbeamten, alle Gemeinden, so sich aus