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Forst-Ordnung für der Stadt Bern deutsche Lande : gegeben den 16. und 23. Junii und 7. Julii 1786 / [s.n.]
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den obrigkeitlichen Waldungen beholzen, dahin zuhalten, daß sie in diesen Waldungen, gleichwieauch auf den Grienen und Auen, so viele Ein-schläge zum Holzaufwachs machen, als die Be-schaffenheit derselben zugeben kann.

In den Wäldern, wo einer das Holzrecht,der andere das Weidrecht hat, soll ersterer aufeinmal nicht mehr als der dritte Theil einzu-schlagen, der letztere aber sich dem zu widersetzenkeineswegs befugt sein.

§. 3 .

Von Anpflanzung -er Wälder.

Alle großen öden Stellen, trockene oder nasse,sollen nach der Art des Bodens, nachdem solcheerste geschält, letzte ausgetrocknet, hernach aufge-brochen worden, mit Buchnüssen, Tannen, Eicheln,Eüen- oder Virkensaamen wieder angesäet, klei-nere aber in eingehenden dünn gewordenen Wal -