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Kapitol XXV11.
Vermögens testamentarisch verheissen, so mussten diese mittels einerGesellschaftsrechnung herabgemindert werden, so dass die sogenanntefalcidische Quart nicht angegrilfen wurde.
Ein für die Geschichte der Mathematik in seiner Eigenthiim-lichkeit, welche eine Uebertragung von einem Werke zum anderensichert, höchst bedeutsamer Fall ist der eines Erblassers, der seineWittwe in schwangerem Zustande hinterlässt und Bestimmungen fürdie beiden Möglichkeiten getroffen hat, dass sie einem Knaben odereinem Mädchen das Leben schenkt, während der thatsächlich ein-tretfende Fall, dass Zwillinge, und zwar Zwillinge von verschiedenemGeschlechte, geboren werden, nicht vorgesehen war. Ein daran sichknüpfender Rechtsstreit ist durch Salvianus Julianus, 1 ) einenJuristen, der unter den Kaisern Hadrian und Antoninus Pius wirkte,belichtet; ein zweiter verwandter Fall kommt bei Cäcilius Afri-canus, 2 ) ein dritter bei Julius Paulus , 3 ) einem glänzendenJuristen des III. S. vor, der unter Kaiser Alexander Severus derrömischen Rechtswissenschaft zur Zierde gereichte. Die älteste Ent-scheidung des Julianus lautet folgendermassen: „Wenn der Erblasser
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so schrieb: Wenn mir ein Sohn geboren wird, so soll dieser auf —
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meines Vermögens, meine Frau aber auf die übrigen Theile Erbesein; wird mir aber eine Tochter geboren werden, so soll diese
auf j, auf das Uebrige aber meine Frau Erbe sein, und ihm nun
ein Sohn und eine Tochter geboren wurden, so muss man das Ganzein 7 Theile theilen, so dass von diesen der Sohn 4, die Frau 2 unddie Tochter 1 Theil erhält. Denn auf diese Weise wird nach demWillen des Erblassers der Sohn noch einmal so viel erhalten als die•Frau, und die Frau noch einmal so viel als die Tochter. Denn ob-gleich nach den Bestimmungen des Rechtes ein solches Testamentumgestosseu werden sollte, so verfiel man doch aus rein vernünftigenGründen auf die genannte Entscheidung, da ja nach dem Willen desErblassers immer die Frau Etwas erhalten soll, 4 ) mag ihm ein Sohnoder eine Tochter geboren werden. Auch Juventius Celsus stimmthiermit vollkommen überein.“ Dieser letztere Jurist, auf welchenJulianus sich bezieht, der die Aufgabe also jedenfalls kannte, lebteunter Trajan um das Jahr 100 n. Chr., war also sicherlich ein Zeit-genosse jenes Celsus, an welchen, wie wir uns erinnern, Baibus seinfeldmesserisches Werk gerichtet hatte. Unmöglich erscheint es daher
*) Lex 13 principio. Digestorum lib. XXVIII, tit. 2. 2 ) Lex 47, § 1.
Digestorum lib. XXVIII, tit. 5. 3 ) Lex. 81 principio. Digestorum lib. XXVIII,
tit. 5. 4 ) Wäre nämlich das Testament umgestossen und somit als nicht vor-handen zu betrachten, so würden nach römischem Rechte die Kinder allein ge-erbt haben, die Wittwe aber leer ausgegangen sein.