124
Jens in den mehr begüterten Gegenden verbinden mit derViehzucht auch Acker-, Wein- und Obstbau. Die Viehzuchtist vortrefflich, und das Hornvieh ist das größte in denWaldkantonen. Auch die Wiesen sind schön und ergiebig.Obst wird viel gebaut und getrocknet ausgeführt. Besonder-gibt es diele Kastanien. Der Weinbau ist minder beträcht-lich , und ausser den gewöhnlichen Handwerken findet mankeinen Kunstfleiß, Das ganze Land enthalt 1876 Wohn-Häuser , 1588 Scheunen, 1164 Nebengebäude, 31 Getreide-,13 Säge- und 3 Papiermühlen, 2 Kupferhammer und 12gedeckte Brücken, wozu an gotteedienstlichen Gebäuden noch19 Kirchen und 32 Kapellen kommen, welche alle brandver-sicheck sind, und deren Werth zu 3,896,575 Fl. angeschlagenist. Butter, Käse, junges Vieh, gedörrtes Obst und Kir-schengeist sind die Hauptsächlichem Ausfuhrartikel. Auch Fi-scherei und Bienenzucht sind beträchtlich. Der Kanton Zug ,der siebente nach der Rangordnung, ward 1352 in die Eids-genossenschafk aufgenommen, und wird, in das innere undäussere Amt getheilt. Zn diesem gehören jetzt noch, wievormals: Menzingen, Aegeri und Bar; zu^ jenem Zug,Cham, Hünenberg , Steinhaufen, Risch und Walchweil.Die Verfassung ist rein-demokratisch. Es gelten keine Vor-rechts, und das Volk ist Souvsrain. Es übt seine Souve-rainität theils in der Lundsgemeinde, theils in den verfas-sungsmäßigen Gemeinden, theils durch de» dreifachen Rathaus. Die Gemeindeversammlungen werden von den sämmt-lichen Bürgern, welche das 19, Jahr erreicht haben, gebildet.Ausgeschlossen sind: 1) die Geistlichen ; 2) die Falliten, solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben, und nichtrehabiiitirt sind; 3) jene, welchen es verboten worden, dieGemeindeversammlungen zu besuchen; /,) die auf entehrendeWeise bestraft worden; 5) die in einem KriminalprozesseVerflochtenen bis nach ausgesprochenem Urtheil; 6) solche,die wegen Blödsinn oder Verschwendung rechtlich bevormun-det werden; 7) die Almosengen össigen und ihre Kinder. DieLandesgemeinde, welche sich am ersten Mai jedes Jahre-versammelt, wählt den Landammann, den Landeshauptmann,den Pannerherrn, den Landesfähnrich, den Landschreiberund den Gesandten zu den Tagsatznngen und Konferenzen.Der Landammann ist das erste Standeshaupt und wird ab-wechselnd auf zwei Jahre aus dem innern und auf zwei Jahrsaus dem äussern Amt gewählt. Er hat den Vorsitz in derLandesgemeinde, im dreifachen Landrath, im Kantonsrakh,und im Kriminalgericht, und ruft die beiden letzten:, so oft esnöthig ist, zusammen. Er bewahrt das Srandessiegel, wohnt iinHauptorte des Kantons, und sorgt für Vollziehung der von denGerichten gefällten Urtheile und der Verordnungen des Kan-tonsraths. Ferner leitet er die an ihn gebrachten Klagenan die Behörde, und verordnet die nöthigen Vechaftneh-mungen, und endlich wacht er über die Handhabung derVerfassung, und schwört zu dem Ende alljährlich der Landes-gemeinde , und diese ihm. Der Statthalter ist in nöthigenFällen Stellvertreter des Landammanns, und Präsident desKantonsgsrichts, welches er znsammenberuft, so oft eins