Band 
Dritter Theil. P bis Z.
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streitende Partei es verlangt. Er wird auf ein Jahr gewählt,und muß während dieser Zeit in Zug wohnen. Der Landes-hauptmann, der Pannerherr und der Landesfahne-ich bleibenlebenslänglich im Amte, und sind Mitglieder des vom Kan-tonsrath zu wählenden Kciegsraths, Der Landschreiber führtdie Unkerpfandsprotokolle und die Register über geschlosseneKauf- und Tauschverträge, so wie der Feuerassekuranz. Erbesorgt ferner die Archive, die ihm aufgetragenen Korrespon-denzen und unterschreibt, nebst dem Landammann, alle öffent-lichen Aktenstücke u. s. w. Auch bewahrt er die Staatsgelderund legt jährlich davon Rechnung ab. Er wählt sich selbstzur Unterstützung einen Substituier,, als zweiten Landschreiber,und einen Unterschreibet-, und muß für seine Treue zweiBürgen stellen. Die Gemeinden wählen, in ihren Versamm-lungen im Mai, jede die ihr zukommende Zahl der Räthezum Kantonsrath, zum dreifachen Landrath und zum Kart-, tonsgericht, so wie den Gemeinderath. Die Zahl der Gliederdes Letztern bleibt den betreffenden Gemeinden überlassen,doch darf derselbe aus nicht weniger als einem Präsidentenund vier Mitgliedern bestehen. Jede Gemeinde und jederGemeinderath haben das Recht, die Errichtung neuer unddie Abänderung bestehender Gesetze vorzuschlagen, müssenaber ihre Anträge durch den Kantonsrath an die gesetzge-bende Behörde bringen lassen. Auch haben die Gemeindendas ausschließliche Verwaltungsrecht ihres Gemeindeguts.Die gesetzgebende Behörde bildet der dreifache Landratb,bestehend aus dem Kantonsrath und aus zwei Gliedern, diejedem Mitglied des letztern beigeordnet werden. Er berath-schlagt über die ihm vom Kantonsrath vorgelegten Gesetz-vorschläge, Bündnisse, Handelsverträge, Militär-organisa-tionen u. s. w.; er instruirt die Gesandte» zu den Tagsatzun-gen, und empfängt ihre Berichte; und ihm kommt die Ab-nahme und Genehmigung der Staatsrechnnngen zu. Or-dentlicher Weise versammelt er sich jährlich dreimal, undausserdem so oft es der KantonSrath nothwendig findet.Absolute Mehrheit der Stimm-» entscheidet, und die Mit-glieder können von ihren Gemeint.n Entschädigung begehren.Der Kantonsrath, aus 5st Mitgliedern und dem Landam-mann bestehend, ist die oberstrichterliche und vollziehendeGewalt, und erwählt den Statthalter, den Bizestatthalterund ein Kriminalgericht aus seiner Mitte. Dieses Gerichtbesteht ous 25 Mitglieder». Der Kantonsrath hat die Ini-tiative der Gesetze, die Leitung der diplomatischen Angelegen-heiten und ist die oberste Polizeibehörde. Unter seiner Auf-ficht stehen das Sanitäts-, das Kriegs-, das Finanz- unddas Erziehungswesen, so wie die Waisensachen. Ferner ister Revisionsrichter, urtheilt über Scheltungen und Ehren-kränkungen, und kann uneheliche Kinder legitimsten. DasKantonsgericht besteht aus 6 Richtern und der jedesmaligeStatthalter führt den Vorsitz. Es entscheidet über alle Zi-vilsache» , die nicht den Gemeindegerichten vorbehalten sind,über Erbschafts - und Eigenkhumssachen, Fallimente u, s. w.In jeder Gemeinde wird ein Gemeindegericht, aus demGemeindepräsidenten und zwei Beisitzern des Gemeinderathsgebildet. Es entscheidet definitiv in unbedeutenden Sachen,