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V. Zeitraum.
Von dem Staabe waren dem Regimentsquar-tiermeister Ein Reitpferd und ein zweifpänniger Wa-gen, dem Regimemsfeldscheer ein zweifpänniger Wa-gen, dem Audileur und Feldprediger zusammen ein der-gleichen Wagen, dem Adjutanten aber Ein Reitpferdund Ein Packpferd erlaubt.
Der Hauptmann hatte Ein Reitpferd, Ein Pack-pserd und Einen vierspännigen Wagen, über dieseswurden aufjede Kompagnie noch ein vierspänniger Rüst-,wagen und Ein Pferd für den Fourier gegeben. Die!Subaltern-Offiziere hatten jeder Ein Reitpferd undEin Packpferd.
§. 166 .
Bei den Holländern war das Gepäck der Offizie-re tmgleich mehr eingeschränkt, als bei den angeführtten Truppen: hier halle ncmlich der Oberste z Reit-pferde, eine zweifpäiinige Chaise, einen zweispännigenKarren und zwei Packpserve für den Umcrstab; der'Oberstlieutenant aber 3 Reitpferde und einen zweispänr'uigen Kqrren. Der Regimcntoquartiermeister thatseinen Dienst gewöhnlich zu Fusse. Der HauptmaimHakte nur Ein Pferd zum Reiten und einen zweispan-uigen Karren; die Subaltern-Offiziere endlich warenmehrentheils unberittcn.
§. 167.
Als die Brandenburgischen Truppen 1692 imClevischen lagen, ward in den Sommermonathen ent-weder fouragiret, oder ihnen das Futter nach folgen-der Vertheilung unentgeldlich geliefert.
Der