4. Abschn. Stellung und Bewegung. 171
Brod und Futter zu ihrem Unterhalt gegeben werdensollte.
Bei den Kaiserlichen Truppen waren auf jedeKompagnie vier Wagen und Ein Marketender erlaubt,auch hatte jeder Reurer neben seinem Dienstpferde nocheinen Klepper, wodurch so wie durch die vielen bei derArmee befindlichen Volontaire eine ungeheure MengeFutter verbraucht ward x ). Auch bei den Franzofenwar eö fo, und Türenne beklagt sich an mehrerenOrten seiner Briefe: daß es viele Reuter gebe, diezwei Pferde hielten^). Was den Train anbelangt:durfte der General En Chef so viel Wagen und Karrenhaben, als er wollte, der Gmerallieutenant halte z,der Marschal de Camp 2, die Brigadiere und Obcr-sien aber Einen Wagen. Ueberdieseö befand sich beijedem Bataillon kill virrspäimigcr Wagen für den
Marketender und Fleischer.
Kurfürst Friedrich der Dritte von Bran-denburg bestimmte im Jahr 1694 durch ein Regle-ment , was für Equipage seine Truppen mit ins Feldnehmen, und daß die drei Offiziere Einer Kompagnienicht mehr als Ein Zelt haben sollten, zu dessen Fort-bringung zugleich die Packpferde eingeführet wurden z ).
Jeder Oberste hatte z Reitpferde, 2 Packpfer-de, i vierspännige Kuchenkalesche und i vierspännigenRüstwagen.
Der Oberstlieutenant bekam z Reitpferde, 1Packpferd und 1 vierspännigen Wagen.
Von
X) öloiitecuculi lib. l. cap. 2. keck. 4.y) Lettrcs et Memoires de Turenne fol. Paris.
r) Hcnnerts Beikräge^zur Brandenburg. Kriegsgeschichte.4°. Berlin 1790. 45.