26 Basis Bcrainrmgen
Tafel V.
Im Januar wird auf jeden Fuß Berghohe zugesetzt— Februar — — — — — —
— März-— — — —
— Iutt — — — — — —
— August — — — — — —
— Oktober — — — — — —
— Rovbr. — — — — — —
0,00)7 Fuß0,0018 —0,0020 —0,0024 —0,0035 —0,0041 —0,0048 —0,0048 —0,0040 —0,0027 —0,0024 —0,0018 —
Tafel VI.
Höhen
über der See
Fuß
Höhen
über der See
Fuß
1000 Fuß
3,6
11000 Fuß
27,3
2000 —
7,3
12000 —
28,7
3000 —
10,1
13000 —
29,6
4000 —
13,0
14000 —
29,9
5000 —
15,6
15000 —
30,9
31,2
6000 —
18,4
16000 —
7000 —
20,6
17000 —
31,8
8000 —
22,6
18000 —
31,1
9000 —
24,4
19000 —
30,8
10Ü00 —
25,8
20000 —
29,6
Basis. Hierunter wird eine der Hauptlinicn einer Messung verstan-den, von welcher andere Messungen abgeleitet sind oder auch wohl auf andereArt davon abhängen.
Baumanpflanzungen. Diese befinden sich in der Natur in beson-dern geschlossene» Anlagen (Gärten) oder auch auf Angern , Weiden, freienPlätzen, an Straßen, Flüssen, Bächen, Feldrainen rc. Die Situationzeich-nung gibt die Regeln an, wie die Baumgärten auf einem Risse dargestelletwerden; hier ist nur noch zu erwähnen, daß in der Zeichnung auch die Rei-he, in der gewöhnlich die Bäume gepflanzt sind, und der mehr oder minderdichte Stand derselben, ausgedrückt seyn muß.
Berainungen. Den schmalen Rand zwischen zwei Ländereien nenntman einen Rain. Cr hält gemeiniglich 2 bis 3 Ellen Breite und macht dieeigentliche Grenze zwischen zwei oder auch mehreren Feldbesitzungen aus. Umdiese Grenze noch genauer zu bezeichnen, sind auf der Mitte des Rains Grenz-steine befindlich, so daß auf dem Raine von der Mitte eines Steins zum an-dern, die eigentliche Grenzlinie läuft.
Unter Berainung verstehet man daher ein unter gerichtlicher Autori-tät und nach Anleitung der über das Grundstück vorhandenen Schriften undCharten erfolgtes Nachsehen, ob der Rain aller Orten noch die gehörigeBreite habe und ob die Grenzsteine noch auf den früher ihnen angewiesenenStellen sich unverrückt befinden. Es verstehet sich, daß bei diesem Geschäftedie bethciligten Personen gegenwärtig seyn müssen. — Allen Uebertretungender Grenze muß sofort abgeholfen, zerbrochene, versunkene oder bemoosteGrenzsteine müssen ergänzt, aufgerichtet und gereiniget werden und daß die-ses alles mit Genehmigung der anstoßenden Grundstücksbesitzer richtig gesche-