H Begrenzungen 27
J j, en sey, in einem von den anwesenden Beamten gefertigten Protocolle nie-dergeschrieben werden. Das Aufsuchen und Wiederherstellen der VerlornenGrenzen so wie die dem Geomcter hierbei obliegenden Geschäfte sind im Ar-tikel Begrenzungen ausführlich erkläret.
Begrenzungen. Hierunter wird in der Meßkunst gemeiniglich diefeste Bestimmung des Umfanges eines gewissen Theiles der ErdflLche verstan-den. Es kann ein solcher District sehr ausgebreitet seyn, und dann bildetder Umfang eine Landesgrenze, oder auch nur einen kleinen Theil davon ein-nehmen, wo der äußere Rand bloß Guts - Feldgrenze rc. heißt.
Begrenzungen werden Gegenstände der Meßkunst, wenn entwedereinem Geometer aufgegeben wird:
I, eine schon bestehende Grenze aufzunehmen und eine Zeichnung davonzu fertigen; oder
II, wenn ihm die Bestimmungen einer Grenze angegeben werden, under soll selbige darnach in der Natur abstecken, oder es wird ihm aufgegebenIII, eine Grenze nach gewissen festgesetzten Bedingungen erst zu reguliren.
Art I.
Bei der Vermessung einer Grenze hat der Geometer vorzüglich auf denGegenstand derselben, und auf ihre Ausdehnung Rücksicht zu nehmen.
Der Gegenstand wird bedeutend genannt, wenn die Grenzmeffung zurBeurtheilung eines verwickelten, weitläuftigen oder langwährenden Besitz-streites dienen soll; oder wenn ihre Richtung zu einem wesentlichen Vortheiledes einen oder des andern der Angrenzenden gereichen kann; z. B. die Be-nutzung einer Straße, eines Flusses, eines Mineralerzeugnisses n. Es wirdhier Pflicht des mit diesem Geschäfte beauftragten Geometers, sich anfänglichdurch schriftliche oder mündliche Angaben eine deutliche und vollständige Vor-stellung von dem hier zu vermessenden Gegenstände zu machen. Er wähledann zur Aufnahme einen Maßstab, so daß alle und jede auf die Grenze Be-zug habenden Gegenstände, auf dem Riffe bestimmt angegeben und erkannt wer-den können, ohne doch unnöthig den Riß zu vergrößern; und verfahre bei derMessung nach einer Weise nicht wie er am schnellsten, sondern lediglich nur,wie er am sichersten zu den nöthigen Maßen oder zu dem treuen Bilde derfraglichen Gegend gelangen kann. Ist die Grenze unbestimmt, zweifel-haft oder wird sie von den bethciligten Personen verschieden angegeben, somuß darauf in der Messung mit Rücksicht genommen werden und der Rißdann alle erforderliche Angaben enthalten. Außer dem, daß hier alle Grenz-linien, Grenzgräben, Grenzwege, Grenzsäulen, Grenzsteine, Grenzpfähle,Grenzhaufen in der Messung mit berücksichtiget werden müssen, so sind auchnoch in der Nähe befindliche benachbarte Gegenstände mit zur Aufnahme zubringen, um theils dem, der den Riß betrachtet, ein deutliches Bild von derGegend zu gewähren, theils aber auch, wenn in Zukuuft eine solche Grenzeverrückt werden sollte, selbige nach Anleitung des Riffes wiederum herzustel-len. Da der Gegenstand des Risses die Grenze seyn soll, so darf nichts ander deutlichen' Erkennung behindern, man vermeide daher in solchen Partieneine zu sehr deckende Bergzeichnung oder dicht aneinander gesetzte Bäume.Bei der Angabe eines Grenzpunktcs auf dem Risse, müssen alle in der Na-tur an demselben befindlichen Zeichen und Nummern mit bemerket werdenund die Verbindung eines GrenzpunkteS mit dem andern, sey es nun durcheine gerade oder durch «ine gekrümmte Linie, unter allen Umständen aberdurch eine sehr zarte Linie geschehen. Feste Grenzen werden ganz ausgezo-gen, unbestimmte nur punktiret, und die verschiedenen Angaben oder Präten-sionen durch charakteristische Farben kenntlich gemacht. Bei der Reinzeichnungdes Riffes ist die allergrößte Vorsicht zu empfehlen, am besten ist es immer,wenn das aufgenommene Menselblatt so geschont ist, daß es zur Rcinzeich-nung dienen kann. Beim Copieren berücksichtige man ja alles, was unter tfctesem Artikel bemerkt ist, und hüte sich vor der durch das Aufspannen undAufziehen des Papiers so oft und leicht entstehenden ungleichen Ausdehnung