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Encyclopädisches Lexikon der Erd-. Land- und Feldmessung / W.E.A. v. Schlieben
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Brücken

Cameralchartr

das 3suge täuschen und das zu entwerfende Bild vergrößern ober verkleinern jkönnen, ist Acht zu haben. Ist es thunlich, so betrachte man das in einen]Brouillon zu bringende Terrain von verschiedenen Seiten, wo sich dann be-gangene Irrthümer in der Beurtheilung am deutlichsten zeigen.

Brücken. Hierunter verstehet man:

1) im Allgemeinen, ein auf Bogen oder Jochen ruhendes und über ei-inen Fluß angebrachtes Bauwerk, um über denselben mit Fuhrwerk kommen]zu können. Bei der Aufnahme der Brücken sind ihre Endpunkte, um ihre!Richtung bestimmen zu können, ihre Breite, und die Stellen, wo die einzel-nen Pfeiler sich befinden, genau zu bestimme». Diese Form der Brücke wirddann auch in der Zeichnung durch gerade oder gekrümmte Linien ausgedrückt.Uebrigens gibt man noch hölzerne Brücken durch einen gelblichen, und stei-nerne durch einen röthlichen Grund an.

2) Insbesondere nennt man Brücken, mehrere hölzerne Schemel, derenjeder mittelst einer Schraube erhöht, oder nach Befinden der Umstände aucherniedriget werden kann. Auf diese Schemel kommen Latten und auf diesedie Meßstangen, womit die Standlinien bei großen Messungen bestimmt wer-den, genau eine an die andere horizontal zu liegen.

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^ameralcharte. Was hierunter verstanden wird, gibt schon der Namezu erkennen, nämlich eine Charte, die alle im Grundrisse darstellbaren Came-ralgegenstände deutlich und in einem gewissen systematischen Zusammenhangsenthält.

Die in einem jeden Staate herkömmlichen Branchen der Cameralverwal-tung bestimmen die Hauptgegenstände einer solchen Charte; da aber zuwei-len, durch die Menge der darzustellenden Gegenstände, leicht das Bestimmteund Charakteristische einer solchen Charte verloren gehen würde, so ist esimmer sehr zweckmäßig, für jede Hauptsection der Cameralvcrwaltung einbesonderes Exemplar der Charte zu gründen, wodurch man dann weniger be-hindert seyn wird,' in das Detail der einzelnen Verwaltungszweige einzuge-hen. Sind die Landes - Justiz - und Districtsbehörden unter die oberste Ca-meralverwaltung gestellt, so bildet eine Land es-Districts-und Justiz-Verwaltungscharte, die erste Section der Cameralcharte. Hier müssendie verschiedenen Kreise, Voigteien, Sprengel, Amtsdistricte, Gerichtsbar-keiten und Communen durch sich von einander unterscheidende und successiveabstufende Farben, markiret und deutlich gemacht werden. Man kann auchdie kirchliche Verwaltung bei einer solchen Charte mit berücksichtigen, undnicht allein die, verschiedenen Confessione» zugethanen Ortschaften durch pas-sende Zeichen kenntlich machen, sondern auch die von einander abhängendengeistlichen Administrationen, als Erzbislhümer, Bisthümer, Superintenduren,Stifter, Pfarreien, Mater - und Filialkirchen, in besondere Grenzen ein-schließen.

Die Forstverwaltung und Holzadministration ist gemeinig-lich einer der wichtigsten Gegenstände der Cameralverwaltung. Hier ergebensich von selbst die zwei wesentlichsten Abschnitte, nämlich die AdministrationS-behörden der Forsten und die Art der Administration der Forsten. Die hier-auf Bezug habende Verwaltungsweise des Lande« bestimmt die Art der ver-schiedenen sich in einander schließenden Grenzen; Oberforstmeistereien, Forst-meistereien, Forstinspectione» , Oberförstereien und Förstereien, sind die ge-wöhnlichsten. Was den Waldboden selbst anbelangt, so sind hier die darzu-stellenden Gegenstände mannigfaltiger, da die Charte nicht allein die Artder Benutzung des Forstes, und was dem förderlich ist, darstellen, sondernauch die in dem Local liegenden Hindernisse einer vortheilhastern Benutzungangeben soll. Zum erster» Falle könnte man rechnen, die Bezeichnung derverschiedenen Gehaue, die dahin führenden Wege, Gewässer, Straßen - War-nungs-Grenz-Säulen, Steine und Haufen; die Wohnungen der Forstofsizian-ten und endlich gewisse Forstnebennutzungen, als Waldwiesen, die sich wie-