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Encyclopädisches Lexikon der Erd-. Land- und Feldmessung / W.E.A. v. Schlieben
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Catastermessung und Catastercharte Si

lt« die Größe der Ländereien und die Abschätzung des Reinertrags dersel-ben, dergestalt, daß jede Besttzveränderung zu - und abgeschrieben und dieAusfertigung der Steuerzahlungen nach Quantität und Qualität des Bodensdarnach erfolgen kann.

Soll eine solche Messung ihrem Zweck vollkommen entsprechen und nichtzu noch größern Unordnungen und Widersprüchen Veranlassung geben, so hatin den letzte» 20 Jahren eine kostbare Erfahrung gelehret, daß weder mitbloßen Probemessungen gewisser Gemeinheiten oder Fluren, nach der die an-dern durch Declaration ihres Eigenthums abzuschätzen sind, noch, indem manzwar den bebauten Boden aller Grundbesitzungen ausmißt und chartiret, je-doch die einzelnen Besitzungen innerhalb einer solchen Flur nicht mehr geo-dätisch bestimmt, sondern durch Angaben und Vergleichungen auszumittelnsucht, wenig oder gar nichts ausgerichtet wird. Drei Periodendes so gerühmten französischen Catasters haben diese Wahrheit ebenfalls be-stätiget, haben gezeigt, daß die Streitigkeiten der Steuerpflichtigen in denGemeinden nie aufhörten, daß die Unterschiede des declarirten Grund undBodens und des ausgemessenen sehr bedeutend von einander abweichen, undman schlechterdings kein Mittel anwenden konnte, um dieses Deficit so zuvertheilen, daß bloß die in Anspruch genommen wurden, die betrüglich ange-geben hatten. Es bleibt daher kein anderer Weg übrig, wenn ein ganz rich-tiges Cataster erzielt werden soll, als daß eine im Großen angelegte undbis inS speciellste Detail ausgeführte Landcsmessung, vorhergehe.

Eine für einen solchen Zweck anzulegende Messung muß, wie Hr. Ben-zenberg in seinem Werke über das Cataster, Bonn 1818 Th. 1. S. 16 sehrrichtig bemerkt, nach folgendem Plane ausgeführet werden:

1 ) Mit dem Allgemeinen muß der Anfang gemacht, mit dem Speciellenbeschlossen werden.

2) Verschiedene Standlinien an entgegengesetzten Enden des Sandes müs-sen mit größter Sorgfalt gemessen und diese durch ein Netz großer Dreieckeverbunden werden.

3) Es dienen diese Dreiecke des ersten Ranges zur Grundlage der Dreieckedes zweiten Ranges, welche alle Kirchthürme des Landes bestimmt und ih-nen auf der allgemeinen Charte ihre Stelle anweiset.

4) Während diese großen Operationen gemacht werden, muß man dar-auf Bedacht nehmen, ob brauchbare Geometer zu künftigen Spccial-Messun-gen zu erlangen sind.

5) Dieserhalb wird es nothwendig, ein allgemeines Aufgebot an alleprakticirende Geometer zu erlassen, sie auf« neue zu prüfen, ihre Arbeitenund ihre Instrumente zu untersuchen, und st> ein vollständiges Verzeichnißaller zu brauchenden Geometer zu fertigen.

6) Stehet nicht zu erwarten, daß sich so viel Geometer vorfinden soll-ten, als gebraucht werden, so muß eine Unterrichtsanstalt gegründet werden,um solche heran zu ziehen, und diejenigen, die schon einige Kenntnisse davonbesitzen, weiter auszubilden.

7) Von der zur Messung bestimmten Zeit sind wenigstens drei Jahreauf die nöthigen Vorbereitungen zur Messung, auf den Unterricht der Geomc-ter, auf die Begrenzung der Gemeinden und auf die Verfertigung der Dreieckezu verwenden.

8) Man kann annehmen, daß ein Geometer mit seinen Gehülfen imDurchschnitte f Quadratmeile jährlich aufnehmen kann, bei gehörigem Fleißewohl auch ^ und bei großen Gütern ^ bis Z Quadratmeile*); darnach istdann die Anzahl der anzunehmenden Geometer zu bestimmen.

*) Wie sebr weicht dieses von des Königl. Peeuß. Hauvkmann v. Oeckers, in seinem

Werke über das milirairische Aufnehmen Berlin igis Angaben ab, wo behanpret

wird: i) daß ein geübter Arbeiter täglich eine Q. Meile triangnliren könne i i) baß

ein solcher Arbeiter, wenn ihm Punkte der »weiten Größe gegeben Und, in sieben

Tagen eine Q. Meile nach dem lozölligen Maßstabe völlig speciell aufnehmen kann:

3) d»ß für d»S Niederlegen der kriangulirken festen Punkte der zweiten Größe, man

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