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Dieser durch officielle Daten erwiesene Thatbestand giebt den nöthigcn Anhaltzur Beantwortung des dritten Punktes: ob nämlich durch Zuführung des Pithen-Flusseseine vollgültige Lösung der Wasserrechts-Frage erreicht werde, und ob die Stadt aufdiese einfache Weise eine freie Verfügung über die vortreffliche Fischa-Dagnitz-Quellesich erwerben könne.
Da den Werken kein Wasser entzogen, sondern im Gegentheil das ihnen zu-gewiesene Quantum künftighin noch vermehrt werden soll, so entfällt im Vorhineineine jede Benachtlieiligung oder Verkürzung, und damit ein jeder Grund zu Einwen-dungen und Entschädigungs-Ansprüchen.
Ein grosser Theil der Werkbesitzer wird unzweifelhaft den ihnen durch Ver-mehrung des Betriebswassers gebotenen Vortbeil nur zu gut zu würdigen verstehenund ohne Weiteres mit den vorgeschlagenen Anlagen sich einverstanden erklären.
Die Erfahrung lehrt jedoch, dass in allen denjenigen Fällen, woselbst mit vieleneinzelnen Privaten zu verhandeln ist, eine Uebereinstimmung nicht leicht zu erzielensteht, und dass namentlich eine Aenderung von bestehenden Wasserrechts-Verhältnissen,selbst wenn es sich um offenkundige Verbesserungen handelt, nur mit grosser Schwie-rigkeit durchgeführt werden kann. Auch in dem vorliegenden Falle dürften desshalb ein-zelne Bedenken nicht ausbleiben.
Um auch für diese Eventualität allen Parteien gerecht zu werden und um denwichtigen Zweck ohne vielen Zeitverlust zu erreichen, dürfte es am zweckmässigstensein, die Anwendung des Expropriations-Gesetzes für die Wasserversorgungs-Anlagenzu erwirken, in gleicher Weise, wie dies bei Eisenbahnen und anderen öffentlichenBauten üblich ist.
Hält sich alsdann eine Partei, trotz der zugeführten reichlichen Wassennengen,durch die proponirte Einrichtung dennoch aus irgend welchem speciellen Grunde inihrem Beeilte für verkürzt oder benachtheiligt, so wird der wirkliche Thatbestand inder gesetzlich vorgeschriebenen Weise erhoben, gewissenhaft geprüft und eine unpar-teiische Schätzung eingeleitet.
Um grosse Beträge kann es sich dabei keinenfälls handeln, da der Hauptgrundeiner etwaigen Beschwerde — die Verringerung des Betriebswassers — im Vorhineinvollständig beseitigt ist. >
Der Ertragswerth der an der neuen Pithen - Zuleitung anzulegenden Werkewird vermuthlich zur Deckung der etwa auf diese Weise ermittelten Entschädigungenreichlich genügen, und in den weiter unten folgenden Kostenberechnungen ist überdiesfür diverse und unvorhergesehene Ausgaben vorsichtshalber ein für alle Fälle aus-reichender Betrag ausgeworfen worden. —
Auf diesem Wege kann die Wasserrechts-Frage, welche bisher der Nutzbar-machung der Fischa-Dagnitz-Quelle für städtische Zwecke hindernd entgegenstand, i n
einfacher, keinerlei Interessen verletzender "NV eise und mit einem
Vollgültige Lösungder Wasserrechts-Frage.
Behebung etwaigerAnstände.
Billigkeit einerunpartlieiis dienSchätzung.