VII
Der zweyten Abhandlung gebricht esnur zu sehr an Originalität, und Selbst-ftändigkeit; sie ist größtentheils nur eineZusammenstellung aus der erstgenanntenAbhandlung, und der unter 3. angeführtenGubernial - Verordnung, mit Beyspielenaus der damaligen Zeit über die hoheSchädlichkeit der Wildbäche im Lande Tirolbelegt.
Die Gubernial-Verordnung endlich istein rühmlicher Beweis der Thatkraft desdamaligen Herrn Landes-Gouverneur, Gra-sen von Sauer, für das Beste der seinerLeitung anvertrauten Provinz. Sie ent-hält allerdings schätzbare Beobachtungenüber diesen Gegenstand, und stellet allge-meine Vorsichts- und Vorbeugungs-Maß-regeln auf, ohne doch die Sache zu er-schöpfen, wozu sie nur eine geeignete An-