und Reinhaltung des Fahrwassers', worin weder Felsen noch einzelne grofse steine,die man so häufig an trift, liegen sollten, und die Anlage dauerhafter aus regelmafsigaufgesetzten Steinböschungen und pflastern bestehender ziehwege, deren Fufs zuwei-len mit ffahl- lind schwellrosten gesichert werden mufs. Sie sollten , wo möglich,in- der Nähe desjenigen Ufers gelegt werden , welches der zum» Flufsaufwärtsfahrenbequemste Wasserstrafse des Flusses (in seichten Flüssen die Stromrinne oder derThaiweg in tiefen Flüssen, die zur Schifffahrt hinreichend tiefen stellen der Flufsbahn,das ist die Naufahrt oder Gegenfahrt) zum nächsten liegt. Alsdann wird das Zugseilmöglichst kurz seyn dürfen, und den Pferden wird der Zug erleichtert. Da, wo dieFlüsse ihr Fahrwasser nach den Plochgewässern geändert haben, sollte (bey seichtenStellen) auf Staatskosten die veränderte wasserstrafse durch auszusteckende oderschwimmende Zeichen angezeigt werden, welches jedoch nur auf Flüssen geschehenkann , worauf die Schifffahrt sehr frequent ist, und nicht auf oebirgs - Flüssen , diebey jedem hohen Wasserstande ihre Stromrinne, d. i. ihr Fahrwasser verändern.Ist aber längs einem Flusse ein kostbarer .Ziehweg, so mufs man überlegen, ob derdurch ein Hochgewässer veränderte Lauf des Flusses nicht lieber verbessert werdensollte, als einen neuen ziehweg anzulegen, mithin den bestehenden zu verlassen.
11. Von den Aufstauungen, schiffsdurchlässen und schiffsgerinnen, so wie von -der Anwendung der stau - und uammerschleusen, zum Behuf der schiffbahrmachung
. eines rlusses.
§. 175. Wenn selbst ein, durch die im IX. Bande S. 4Ö0 bis 479; 481 bis4Q5 gelehrten Mittel von allen darin befindlichen Steinen, Felsen, Baumstöcken undPfählen, nach den Erfodernissen der Schifffahrt, gereinigter Flufs, in dürren Sommer-zeiten, zu wenig Wasser führt, um die Schiffe zu tragen -. so legt man darin wasser-stäuungen , das sind zuzuschliefsende und zu öffnende Durchlässe (2. B. s. 651 -) an,um das Wasser bis zur schifffahrtsfähigen Höhe aufzustauen , und die schiffe durch-zulassen, Wenn der zu übersteigende Fall nicht mehr als 4 §• Fufs beträgt, die daher
Sclnffsdurchlässe oder einfache siemmthore genannt werden. Diese Durchlässe sindauch daselbst nothwendig, wo in dem Flusse, zur Trcibung der Maschinen oder zurBewässerung, Wehre liegen, Und eine hinreichende Ursache vorhanden ist, um wel-cher Willen der Wasserbaukundige nicht Kammerschleusen anlegen will.
Da ich die Anwendung der Stau - und Kammerschleusen im II. Bande S. 599*u. s. w. abgehandelt habe, so begreife ich hier vorzüglich unter schiffsdurchlässe :mit Balken zu verschliefsende und zum Behuf der Schifffahrt dienende Durchlässe,
die man unter andern auf der Charente, unter wirrzburg und bey Strafsburg, und
an mehrern stellen, wo sie vor dem jetzigen zustande der Wasserbaukunde angelegtsind ( antrift ) die letztem sind gewöhnliche Balkendurchlässe. Soll ein schiff diesel-ben passiren, so werden die Balken ausgehoben oder ausgelassen, wie diefs bey dem