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Fortschaffung von einzelnen grofscn Steinen, Treibholz, Stöcken und Bäumen-; 5) diezudämmung alter verlassenen Flufsärme , Flufsrinnen und Kolke, ferner c) mühsameFelsensprengungenwie ich deren oberhalb Kehlheim an der Donau , und oberhalbpafsau am Inn habe ausführen lassen. Zuweilen sind zu Ziehwege gepflasterte Stein»böschungen , schutzmauern ; wohl auch streichbäume , über welche das - Schiffs - Seilgleitet, damit es nicht auf Felsen und Mauern anstreicht, die es in wenig Stundenabschleifen, erforderlich. Diese aus Rundhölzer bestehenden Streichbäume werdenentweder auf die Schutzmauer, auf die natürlichen Ufer oder auf pfählen gelegt,die auf zwanzig Schuh Abstand eingerammt seyn mögen. Da, wo die uferstreckenso rauh und ungleich sind , dafs sie die schiff» - Seile abscldeissen, werden überdieses Vorufer hin (perpendiculär auf die Flufsbahn) die streichbäurne angebracht,nämlich am Rande des ziehweges, auf dem Boden, dem Flusse zu, aber (je nach demAbhänge des ufers} auf eingerammten pfählen oder hervorstehenden Felsen, Sowohllängs Flüssen als Canälen sind in den der Agricultur oder der Gärten wegen angelegtenMauern und Verzäunungen, die sie kreutzen , bequeme Fallthore anzubringen, wel-che der Schiffsreiter *) (vom Pferde ab) öffnen kann, und die sieh selbst verschliefsen.Das auf Tab, 100. Fig. 14. gezeichnete Fallthor ist dazu sehr bequem. Dasselbe hat.zwey Ruhebügel a und b , die so geformt sind , dafs die zapfen c und d dieselbenwechselweise aufnehmen, man mag auch das Thor nach der einen oder, andern Seiteöffnen. Mittelst der Fallklinke, die oben eine zum Niederdrucken dienende Federerhält, und die in die Rinne / einfällt, wird das Thor zugehalten. Der Schiffsreiterkann diese Klinke, vom Pferde ab, leicht aufdrücken, und dann öffnet sieh das Thor,vermöge seiner schiefen Stellung selbst.
§. 173. In manchem Lande würden die Zieh woge und Wasserstrafsen sehrgut unterhalten werden , wenn die Fdnnahmen , die der Natur der Sache nach dazubestimmt werden sollten , auch dazu hergegeben würden : das sind die Wasserzölleund die für die Benutzung der Ziehwege erhobenen Wegegelder; wenn endlich dieBuschinseln nicht dem Forstdepartement, sondern dem Wasserbaudepartement unter»ständen, und ein Gesetz über die Freylassung der Ziehwege selbst vorgeschriebenwäre !
174. Alles, was noch die Anlage der ziehwege und die damit verknüpftenWerke betrift, ist aus der Flufs - Damm- Strafsen - und Brückenbaukunde, so wieaus dem, was ich über das Sprengen der Steine und den Bau der Kay’s im II. Bandevorgetragen habe, zu entnehmen. Oefters können sie mit den, aus den Flüssen,ihrer Fahrbarkeit wegen, fortgeschaften Steinen, errichtet werden, und man wirdalsdann beyde Zwecke miteinander verbinden, nämlich die so nothwendige Vertiefung
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*) Den auf das tun Schiffs »Seil vorne angespannte Pferd sitzenden Reiter nennt man den Schiffs-nitir.