Band 
Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
Seite
217
JPEG-Download
 

/

217

oder der wiesenbewässerungen aufstauen ; denn die Flüsse geboren der Nation , unddürfen nicht von Einzelnen zum Nachtheil yieler benutzt werden. Aus diesem Grundemüssen auch, wenn diese Wehre der Maschinen wegen angelegt sind oder bestehen,die Besitzer der an flofs- und schiff bahren Flüssen liegenden Maschinen, die Durch-lafswehre so wie die Schiffs - und Flofsdurchlässe, auf ihre Kosten öffnen und ver-schliefsen, ohne dafür auf eine Entschädigung Anspruch zu machen , oder die schiff-und Flofsfahrt aufzuhalten. Auch die sogenannten queer über die Bäche und Flüsseangelegten Senk- und Grundbäume, womit das wasser den Mühlgräben zugewiesen odereine Aufstauung des Wassers, zum umtrieb eines Bades bewirkt wird, sollen weder derSchiff- noch Flofsfahrt hinderlich seyn 5 folglich bey den schiff bahren Flüssen, ohne Durch-lässe, künftig nicht angelegt werden dürfen, und bey flofsbaren Flüssen mit Flügelwän-den, zwischen denen die Flofse herab gleiten, auf Kosten der Mühlbesitzer, versehenwerden. Die Einrichtung der Schiffsdurchlässe in bestehenden wehren oder in denzur Bewässerung oder zur Treibung von Maschinen angelegten Grundbäumen, sind ent-weder auf Staatskosten, von Gesellschaften oder Privaten zu errichten, je nachdem diezwecke den allgemeinen oder Privatvortheil beabsichtigen und Verpflichtungen beste-hen; denn diejenigen Besitzer von Maschinen, welche bey Anlegung des Wehres ver-sprochen haben, damit der Schiff - und Flofsfahrt kein Hindernifs zu verursachen, müs-sen solche Schiffsdurchlässe auf ihre Kosten bauen und unterhalten. Wenn die schiff-bahrmachung eines Flufses, solche Durchlässe, so wie Nebencanäle mit Kammerschleu-sen , nothwendig macht, so soll der Maschinenbesitzer dazu die Hälfte beytragen,wenn er jenes versprechen gemacht hat, und die andere Hälfte bestreitet die Staats-kasse. 20) Die in den flofs - und schiffbahren Flüssen oder in den daraus abgelei-teten Canälen angelegten separationswehre sollen zum Nachtheil der uferlande, derSchiff - und Flofsfahrt, nicht erhöhet oder verlängert werden; es sey denn, dafs dasWasserbaudepartement diese Erhöhung oder Verlängerung für nützlich und nothwen-dig hält. Die Localwasserbau - oder Polizeybehörden werden hierüber wachen , undden gegenwärtigen Zustand solcher in Flüsse hineingelegten Bauten und Dämme unter-suchen , die darüber bestehenden Verträge und Localverordnungen, mit dem gegen-wärtigen zustande dieser Anlagen vergleichen , und die Vorschläge zu den Verbesse-rungen vorlegen. Diejenigen Communen, Corporationen, Privaten oder öffentlicheAnstalten, welche solche wehre zum Betrieb ihrer Maschinen nothwendig haben,müssen die Kosten der Verbesserungen tragen, weil Niemand die Flüsse zu seinemGebrauche allein benutzen darf, wenn durch diesen die Uferbewohner leiden. 2l)Die Agrikultur ist die „Hauptgewerbsquelle eines staats; deswegen sollen diejenigenEesitzer von Maschinen, von Bewässerungs - oder Entwässerungscanälen, welche dieseCanäle und ihren Maschinencanal über niedrige Gegenden gegen billige Entschä-digung der Grundbesitzer, zu führen befugt sind , solche Wasserleitungen in dauer-haften Dämmen, auf ihre Kosten erhalten, und den durch ihren Austritt verursachtenIII. Band. 28

/