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Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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bessert, die wohlfeilen Balkendurchlässe oder mit schützen versehene Grundablässeangelegt werden, durch welche die Ilochgewässer unschädlich für die uferlande ab-fliefsen können. Als Beyspiel dienen die bey Nürnberg, Kaufbeuern und Altötting seit zwey Jahren in Baiern angelegten, im 2ten Bande beschriebenen, Durchlafswehre.Das Departement des Wasserbaues sowohl als die polizeylichen Behörden werden fürdie Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich gemacht. Die Localwasserbauinspecto-toren sollen daher zu dem Entwürfe der Balkendurchlässe und Ablafsschützen, vonallen Behörden, Kommunen oder privaten, die die Bewilligung zur Anlage eines neuenWehres erhalten haben, oder die mit bereits vorhandenen Wehren, Hauptausbesse-rungen vornehmen , eingeladen werden, und diese Entwürfe sind in bauwissenschaft-licher Hinsicht von dem Wasserbaudepartement zu prüfen, zu verbessern und zu ge-nehmigen , oder in Fällen, wo die Bauobjecte zu weit von der Hauptstadt entferntsind, blofs von den Frovinzialbaudirektoren zu bewilligen. Die Anlegung der Grund-ablässe, die man zuweilen rreyarclien nennt, hat auch bey den kleinern Flüssen undBächen einzutreten, weil die daran liegenden Grundstücke, von dem durch die ueber-fallwehre und den Gerinnen der Wasserräder aufgestauten Gewässer fast jährlich über-schwemmt werden. Da ober diese Einrichtung, den Absichten nicht entsprechenwürde, wenn man solche Durchlässe zur zeit der Anschwellung der Gewässer nichtÖffnete, so wird allen Polizeybehörden befohlen , auf das oeffnen dieser Durchlässezu wachen. Diejenigen Vorsteher der Kommunen, Beamte und Eigenthümer solcherWehre, deren Pflicht es mit sich bringt, die Balkenwände oder schütze öffnen zulassen, sollen mit einer Strafe von 50 Rthlr. belegt werdet, wenn sie dieses oeffnenbey den für die uferlande nachtheiligen Anschwellungen der Gewässer unterlassen.19) Nach und nach sind bey allen vom Wasser getriebenen Maschinen zur Ablas-sung der Hochgewässer und spühlung, der dieselben treibenden Bäche und Canäle,kleine Balkengrundablässe anzulegen, binnen 3 Jahren aber in allen solchen Canälen,welche durch die Städte des Reiches fliefsen, um mit dem dadurch strömenden Was-ser : die Canäle von Unrath zu säubern, und andern Theils den Hochgewässern einenunschädlichen Abflufs zu gestatten. In so fern die den Lauf der Flüsse hemmendenUeberfallwehre, so wie die ohne hinreichende weite gemachten Freyschütze oder soge-nannte Leerfluther versehene Gerinne der Maschinen aller Art, für die Flufsthäler äufserstverderblich sind, und zum Vortheil eines einzelnen Maschinenbesitzers die Agrikulturganzer Gemeinden nicht unterdrückt werden darf, so sollen diejenigen Ueberfallvvehreund Gerinne, gegen deren Lage oder Hohe in den eingekommenen Beschwerden ge-gründete Einwendungen gemacht werden, solche Grundablässe erhalten, welche dieGewässer, sobald sie zu einer den uferlanden schädlichen -Höhe anschwellen, erniedri-gen. Diese Grundablässe sind auf Kosten (welche eine unbedeutende Summe betragen)derjenigen onzulegen, welche vermittelst der Ueberfalhvehre, Grund-, Senk- oder Fach-bäume , das Wasser auf ihre Maschinen leiten, dasselbe zum Behuf des Holzflöfsens

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