Band 
Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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I

Bauwerke, wenn sie zur Verbesserung des Laufes eines I'iufsbezjrks wirklich bey-tragen, oder - eine reguläre Flufsbahn bezwecken, auf Kosten desjenigen Fonds derCommune oder des Privaten unterhalten werde, von dem sie angelegt wurde. Beyeiner Verweigerung der von Seiten der Wasserbauinspektion geschienen Einladungwird nach Nro 3. verfahren. Es kann daher die Wasserbauinspektion die Polizey-behörde und diese jene zu einer gemeinschaftlichen Commission einladen , deren Ko-stenbetrag von dem Fond derjenigen Commune oder Privatperson , welche die Anlageeines Baues nachgesucht, oder welchen die Unterhaltung eines alten Baues obliegt,bestritten werden mufs. Diese Localuntersuchung soll jedoch , wo möglich , mit an-dern Geschäften vereinigt werden, so dafs die Kosten nur zum Theil den Partheienzur Last fallen. 27) Alles was die Ausführung der beschlossenen Bauwerke oder dieVeränderung des Laufes der Flüsse, so wie die Anwendung der beschlossenen Mittelbey Fisgängen oder Hochgewässern gegen den Austritt des Stromes anbetrifft, hängtvon der Generaldirektion des Wasserbaues ab , und die Polizeybeliörden haben ihreAufträge und die Einladungen der Wasserbauinspektionen, ohne Aufschub zu vollziehen.

II. In Hinsicht der zur Ausgleichung obiger Vorschriften dienenden mittel.

l) Zur guten Leitung der Flüsse, zur Vermeidung verderblicher ueberschwem-inungen, zur Verbesserung der Flofs - und Schifffahrt, zur Erhaltung der uferlandeund zur Benutzung der fliefsenden Gewässer, um damit Maschinen aller Art zu trei-ben oder die Ableitung der Gewässer in Canälen zu bewerkstelligen, müssen gewisseMittel bestimmt seyn. Diejenigen Wasserbauten oder Geradeleitungen der Flüsse,welche eine directe Beziehung auf die Verbesserung oder Erhaltung der landesherrli-chen Gebäude und derer aus dem Finanzvermögen anzulegenden und zu erhaltendenBrücken und Chausseen, so wie alle diejenigen Wasserbauten , welche bisher nachbestehenden Verträgen, auf Staatskosten angelegt und unterhalten worden sind, undderen Conservation von der Flufsbaukunde in Anspruch genommen wird, folglich vonder Generaldirektion als nothwendig anerkannt wurde, oder die zur Erhaltung derLandesgrünze dienen ; olle diese Bauunternehmungen müssen aus dem Finanzvcrmogenoder aus den für den Wasserbau aufgelegten Grundsteuern , wozu die Güter desstaats, der Krone und aller Grundeigner ohne Ausnahme beytragen müssen und durchNatural - Concurrenzen, die nach dem verhältnifs des Vortheils , den auch die l’lufs-gränzer daraus ziehen und der Entfernung ihres Wohnortes vom Flusse auszumittelnsind, bestritten werden. Diese Bauten sind daher eigentliche allgemeine I.andesbau-ten. 2) Diejenigen Bauunternehmungen der Art, wofür eine Behörde directe gewisseAbgaben bezieht, oder die zur Betreibung von Maschinen und zur Erleichterung desTransports gemacht werden müssen, sind von ihren Einnahmen zu bestreiten undgehören zu den , Loealvortheile abzweckenden , d. i. , zu den Local- oder Privatbau-ten. 3 ) Die zur Beschiitzung der einzelnen uferabbriiehe anzuiegenden Bauwerke oderDämme oder Anpflanzungen, welche weder auf die unteren noch auf die oberen llufs-strecken einen hydrotechnisch - nachtheiligen oder günstigen Einflufs haben, die fer-ner nicht die Sicherung von ganzen Ortschaften bewirken, sind aut Kosten derjenigenGrundeigner, deren Grundstücke bereits im Abbruche liegen, oder darein versetztwerden können, (also nicht allein von den directen Flufsangränzern ) wenn dieserUferbau nicht angelegt w'ird, nach dem Verhältnifs des vortheils aufzuführen; siekönnen die zu diesen Localbauten erforderlichen Beträge nach einem gewissen billi-gen Verhältnifs unter sich ausmittcln oder dasselbe von dein Ausspruche der Vorste-her, Magistrat - und Polizeibehörden abhangen lassen. Kein einzelner kann sich desBeitrags dazu entziehen. 4) Hat nach dein uriheil der Generalaireetion oder des

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