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Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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Wasserbaudepartements die Bammternebmung, welche von Privaten freywillig vorge-nommen wird, einen günstigen Einflufs auf die Richtung des Stromes, so dafs da-durch entweder die Schifffahrt oder Flofsfahrt abgekürzt oder verbessert, das Flufs-bett regelmäfsig vertieft wird , oder dafs die, unterhalb diesen Anlagen in Abbruchliegenden Ufer, wirklich geschützt werden, so sind im ersten Fall, Beyträge aus derStaatskasse zu leisten, und im zweyten Fall, ist das Gutachten der Landesstellen undKreisbaustellen zu vernehmen , wie der Beytrag zu dem Fehlenden auszuschlagen ist.5 ) Wird die Korrection eines Flufsbezirks von einzelnen Ortschaften oder ganzenDistrikten nachgesueht, und dient eine Bauanlage zum Nutzen und zur Erhaltungder Städte, Ortschaften und ganzer Distrikte, so hat die Landesstelle über die Aus-theilung der Mittel zu diesen Localbauten ihren Vorschlag zu entwerfen. Dabeymufs vorzüglich darauf gesehen werden, dafs die Fuhren und Arbeiter in natura,je nach dem vortheil, den eine Gemeinde von den Anlagen hat, und nach ihrer Ent-fernung von der Baustelle repart.irt werden; wobey ein gewisses Maafs von Arbeit,,z. B. nach dem Tausend Faschinen, der Kubik- Klafter Beschwerungsmaterial, deraufzuführenden Dammerde, oder der Anzahl einzurammender pfähle u. s. w. ausge-theilt werde. Die Naturalkoncurrenz kann nämlich leichter als ein Geldbeitrag gelei-stet werden , und die Austheilung nach einem Maafs von Arbeit ist Zeitgewinn ; nie-mals soll sie aber nach Tagen bestimmt werden, weil der Landmann nur dabey die,für das öffentliche Wohl so wichtige, zeit verlieret, und nach der Erfahrung, bin-nen drey Tagen, nicht so viel verrichtet, als bey der Austheilung nach dem Arbeits-maafse in einem Tage. 6) Zur Erleichterung solcher Unternehmungen mufs also,wenn ein Geldbeytrag aus dem Finanzvermögen dazu gegeben wird, von den übri-gen Konkurrenten die Beyfuhr des Materials und die Handarbeit verhält«ifsmäfsig innatura geleistet werden. 7) Kann aus den Waldungen des Staats oder der Gemeinde-besitzurigen Buschholz, zu den Faschinen, abgegeben werden, so ist dieses auf Recpii-sition der Wasserbaubehörden und gegen den Ersatz von 1 kr. für die Faschine,deren Länge 12 Fufs und deren Dicke am sturzende einen Fufs betragen mufs, zuden Flufsbauten abzugeben. Die Generalforstadministration wird daher angewiesen,die unteren Forstbehörden mit Nachdruck zur Unterstützung des Flufsbauwesens an-zuhalten , damit nicht durch zögerung und Willkühr bey der Abgabe des Holzes dieBauten in einer Unrechten Jahreszeit unternommen werden müssen. Zur Beschwe-rung der Bauten soll es den Wasserbaninspectoren nach vorhergegangener Kommuni-cation mit den Forstbehörden erlaubt seyn, in den Waldungen des Staats und derCommunen, Steinbrüche und Kiesgruben zu eröffnen und zu benutzen, und es solldafür kein Ersatz statt linden. 8 ) Das Buschliolz, welches auf den dem Staate zu-gehörigen Flufsinseln und Vorufern wächst, soll dem Wasserbauwesen zustehen unddazu ohne Ersatz benutzt werden , weil die' Wasserbaubehörden mir allein beurthei-,len können, welche Inseln zu erhalten und vom Strom fortzutreiben, (um den Laufeines Flusses zu verbessern) und auf welchen Kiesanlagen in dieser Hinsicht Pflan-zungen anzulegen sind ; auch solches Buscliholz nur zu den Wasserbauten sich eig-net, wenn es zu denselben gebraucht wird, aber zum Absatz keinen besondernWerth hat, und es gegen die Grundsätze einer wohleingerichteten staatswirthschaftstreiten würde, wenn man dem Wasserbaudepartement die Mittel zum zweck versa-gen und die von ihm angepflanzten Bezirke wieder zu den Einnahmen des Forstde-partements schlagen wollte, als wodurch die nützlichsten Pflanzungen unterbleibenwürden, q) Die Regierung versiebt sich endlich zu allen Beamten , Kommunen undPrivaten, dafs sie das so wichtige Flufsbauwesen mit Eifer unterstützen werden, undeine jede auf dasselbe einwirkende Behörde hat daher das Nähere zu veranlassen.