89
bedauern hat, dass gerade in den Hochgebirgswaldungennach altem Herkommen noch immer das Unwesen derBeweidung bestehe, und dass selbst Schläge und Holz-antlüge nicht vor demselben geschützt seien.
Aus dem Jahre 1852 stammt auch das österreichischeForstgesetz, in dem es an Paragraphen gegen Waldfrevelnicht fehlt und unter anderem bestimmt ist, dass keinWald ohne besondere Erlaubniss der Waldcultur ent-zogen und zu anderweitigen Zwecken verwandt werden! darf. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen hat langej auf sich warten lassen, und erst 1873 sind umfassendej Vollzugsvorschriften zu denselben erlassen. Ein er-freulicher Schritt zum Besseren ist erst seit dieser Zeiterkennbar, und endlich eine rationelle Bewirthschaftungder Gemeindewaldungen unter staatlicher Aufsicht undj Leitung geschulter Forsttechniker angebahnt. Dankbarerkennt die Innsbrucker Handelskammer x ) an, dass derStaat den Aufwand für 34 Wirthschaftsbezirke in Vorarl berg und Tirol auf sich genommen hat, wenngleich sieder Befürchtung Baum giebt, dass die dem Forstpersonalin Betreff der Gemeindewaldungen zugetheilten Ob-! liegenheiten in vollem Masse kaum erfüllbar seindürften.
In der Schweiz ist gleichzeitig mit dem Berichtüber die Wildbäche einer über die schweizerischenHochgebirgswaldungen ausgearbeitet, und seit dem Er-scheinen dieser eingehenden, von Fachmännern nachden genauesten Untersuchungen abgefassten Berichteauf den beiden oft ineinander greifenden Gebieten derForstwirtschaft und der Correction der Gewässer Vielesgeschehen. An Gesetzen war auch früher im Allge-