von dcn Straßengraben entfernt, so daß also die Mittezr Schuh beträgt, auf welche Entfernung es vorthcilhaftist, das Material mit Schubkarren anfahren zulassen. Andcn Straßengraben dürfen sie aber nicht naher als auf20 Schuh Abstand gemacht werden, weil die Sicherheit desReucneen sonst gefährdet ist. Eine der wich igsten Be-schatt,gungcn der Straßen- und Brückenbau-Beamtenbestehet demnach in Aufsuchung des Materials.
§. 57 -
Damit auch die untern Straßenbau-Dssicianten undWegemachcr sich Mühe geben, gitee Steinbrüche und Kies-gruben aufzufinden, so muß man diesen eine Belohnung ge-ben llnc-rm -len Lct. i 8 oz. ist deßwegen von der baieri-schen Legierung verfügt worden, daß, da zur Oekonomie desStraßenbaues Kiesgruben und Steinbrüche in der Naheder Straßen selbst aufzusuchen seyen, wo ehemals reinestattgefunden haben, jedem Wegemeister und Wegemachcr,welcher einen Bruch oder eine Kiesgrube entdeckt, dafüroder für ein alles Gemäuer eine Belohnung von rost. undjährlich - fi.— fürs letztere die Hälfte erhalten soll, solange er dauert. Jedoch muß vorher keine dergleichenBruch, oder Kiesarube bestanden haben, und das Gemäuernicht bckannt gewesen seyn.
§. 58 .
Um von den bestehenden Steinbrüchen und Kieszru,ben genaue Uebersichten zu haben, die bey Revisionen derAnschläge nothwendig ßnd, so ist von dcn Local - Baubeam-ten olgende Tabelle auszufüllen und an ihre vorgeseztenStellen einzusenden.