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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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185
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muß daher die nöthige Aussicht angestellt werden, umdiese Vorschrift in Erfüllung zu setzen. Diese so ein-leuchtende praktische Regel wird nur selten befolgt.Ja, es giebt Baudirektoren und Bauführer, die, wennsie solche von Andern vollendete oder angefangeneChausseen unter ihre Aufsicht nehmen, nicht einmal denGrundbau gehörig bedecken, viel weniger die Emrau«»nung und Unterhaltung der vollendeten Strecken be-sorgen lassen, damit nur die Chaussee bald wieder inVerfall gcrathe und die solide Arbeit ihres Vorgän-gers den Absichten nicht entspreche. Jede Staatsver-waltung, welche ein so strafbares Verfahren nur dul-det und ungeahndet laßt, tragt selbst zum Verderbender öffentlichen Wege bey und hat sich die Schuld zu-zuschreiben, wenn gute und dauerhafte Straßen nichtzu Stande kommen! So nützlich diese Regel wegenVermeidung eines und desselben Geleises bey neu an-gelegten Straßen ist, und zwar aus den angeführtenGründen, so ist dost) der Fall anders bey solchenChausseen, die sich durch Anwendung dieser Regel undgute Ausfüllung der Geleise vollkommen kompakt gesezthaben. Auf diesen sind die Einschnitte vieler Geleisewegen des Einräumens nicht vorkhcilhaft. Auch laßtsich eine solche Maaßregel nur auf eine kurze Zeit durchstete Aufsicht in Ausübung bringen, weil kluge Fuhr-leute die Mitte einer Strasse wegen des bessern Zugsder Pferde und des gleichen Drucks der Räder ein,halten. Aus diesem «giebt sich auch der Vortheilbreitfelgigter Räder für neue Chausseen, den man nichtoft genug ans Her; legen kann.