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terzeichneten Conti belegt ist, und die sie an die Pro-vinzialhamptkasse oder an die Prafcktur, oder an dasGouvernement einzusenden haben, um statt baaren Gel-des zu dienen, welches hatte eingesendet werden müs-sen, wenn: dasselbe nicht in Gcmaßheit des Bauetatszum Bauwesen verwendet worden wäre. Solche Ver-rechnungen werden nach geschehener Eintragung derGeneraldirektion des Bauwesens Übermacht, um sie mitden Berechnungen der Baubeamten zu vergleichen, solchegehörig zu verifiziren, und dann von den Abänderungender Provinzial - oder Deparrcmenrsbehörde zu benach-richtigen. In dieser Hinsicht müssen die zahlenden Aem-ter gehalten seyn, der besagten Generaldirektion diegeforderten Erläuterungen zu geben und die Mechnungs-Ledenken zu beantworten. Ist die Verifikation von ei-nem Jahre geschehen, so wird das Ganze der Central-rechnungsbehörde kommunizirt.
2) Das Schema, nach welchem die Verrechnun-gen der zahlenden Aemter geschehen sollen, ist dieses: