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seinen Baudistrikt, so oft als nöthig ist, zu bereisen,bey den vorgeschriebenen Vereisungen aber dasobenerwähnte amtliche Journal auszufüllen. Die-selben sind für den guten Fortgang der Baugegen-stande nützlich zu machen, und muß deßwegen derInspektor sich mittelst des Neisejournals auswei-sen, ehe derselbe die Diäten berechnen kann. Ersoll aber, zur Ersparung der Kosten, einen In-genieur nur in solchen Fallen mitnehmen dürfen,wenn er demselben Bauwerke zur Ausführung zuübergeben hat, denn er muß selbst arbeiten, undsich nur dann auf Reisen der Mithülfe Andererbedienen, wenn er die Arbeiten schlechterdingsnicht allein bestreiten kann.
r r) Die Inspektoren berichten entweder an die geheimeLentralstelle, sobald es dahin gehörige Gegenständebetrift, oder an die Baudirekrion.
, r) Der Inspektor verbleibt, ausser Geschäftsreisen, inden ihm angewiesenen Wohnort, und darf sichnach der Hauptstadt nicht eher verfügen, bis erdazu von dem Chef der Generaldirektion Er-laubniß erhalten hat.
,z) Wenn Flußbauwerke oder Chausseen in derConcurren; aufgeführt werden müssen, so istzugleich bey dem Vorschlage die Vertheilungder Arbeit aufzustellen. Es müssen dann auchdie Schwierigkeiten gezeigt werden, welche beyder Ausführung entstehen dürften, unb die
Mittel,