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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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Seite
389
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Das erstere ist in Frankreich geschehen, wo zu diesemBehufe die Halste auf die Steuern geschlagen und dasUebrige von dem Aerarium bcstrittcn wird. -Wennaber die ;ur Schiffbarmachung abzielenden Anstaltenauch die Verbesserung des Laufs der Flüsse in Vczie-hung auf die UferlanLe oder eine bessere Entwässerungund Austrocknung derselben bezwecken, so würden sie,in so weit sie diese Regulirunz betreffen, entweder zuden Landesstcuern hinzu zu schlagen oder im Verhältnißdes Nutzens, den die ausgetrockneten oder entwässertenBezirke daraus ziehen, eine Abgabe von dem Grund-eigenthume, mit Einschluß der Domaincn zu erheben seyn.Vctrift die Anlage kleine Verbindungskanale einzelnerStädte oder die Floßbarmachung kleiner Bäche, sosollten die Kosten auf die Steuern der Provinz oderdes Bezirks, die davon Vortheil haben, gelegt werden.Floßkanäle, welche zum Vortheile einzelner Waldungendienen, sind auf Kosten der Besitzer dieser Wälder an-zulegen. Solche Uferbautcn hingegen, die auf denLauf des Stroms keinen hydrotechnischen Einfluß ha-ben und die Sicherung vcn Ortschaften gegen den An-griff desselben nicht bezwecken, sondern die man bloszum Vortheile Einzelner anlegt, sollten, so langeals sie mit dem Werthe der angrenzenden Grundstückeim Verhältniß stehen, von den Eigenthümern derselbengetragen werden. Wenn aber die hydrotechnische Ueber-

Sie mögen sich zu dem Ende III Klassen abtheilen, worinsich jeder einschreibt und diese Klassifikation muß alsdannvon dem Ausschusse der Kaufleute jeder Stadt rectifirittwerden.