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Sachsen z. B. hat sich bei der sächsisch-schlesischcnBahn und bei andern, mit dem dritten oder viertenTheile des erforderlichen Capitals bcthciligt; es hat un-verzinsliche Vorschüsse gemacht, um während her Bau-zeit die anderen Einzahlungen auf Aktien mit 4 Prozentzu verzinsen; es hat auf den Tividcnden-Genuß jedeseinzelnen Betriebsjahres von seinem Antheil am Akticn-kapitale zu Gunsten der übrigen Theilhaber am Unter-nehmen insoweit Verzicht geleistet, als der gcsammteReinertrag des letzter» nicht eine Rente von 4 Prozentfür die im freien Verkehr befindlichen Aktien abwarf;es hat noch den Aktionären die Zinsen zu 4 Prozentwährend eines Zeitraums von 5 Zähren nach Eröffnungdes Betriebs auf der ganzen Bahnlinie garantirt; undmit allen diesen schweren Verpflichtungen ist die ganzeSache endlich auf den Punkt gekommen, daß der Staatdie Leitung derselben doch übernehmen mußte.
Es bleiben also bloß die unter o und v ange-führten Betheiligungsweiscn: Garantie eines Zinsen-minimumö — und unbedingte Uebernahme durch denStaat.
Von dem letztem müssen wir aus den am Schlüssedes dritten Abschnittes angeführten Gründen ab-dachen.
Bleibt also bloß Zinsengarantie auf folgende zweiArten:
1) Die Ausführung durch Gesellschaften unter Con-trolle des Staates; und
2) die Ausführung durch einen von dem Bundesratheund den Kantonsregierungen erwählten Verwal-kungsrath als gemeinschaftliches Unternehmen desBundes und der Kantone.