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Bericht der vom Schweizerischen Bundesrathe einberufenen Herren Rathsherr Geigy von Basel und Ingenieur Ziegler von Winterthur über die Ausführung eines Schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung
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82
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Und ist dann, wenn man die Formen gegeneinanderabwägen will, nicht naturgemäßer, die Wahl der Ge-schäftsführer denen zu übertragen, die für die GefahrendeS Geschäfts einstehen müssen? Die Aktionäre wollensich nun einmal den Wechselfällen des Ertrages nichtmehr aussetzen und der Staat muß sich für eine gewisseVerzinsung des Kapitals verpflichten, es dürfte alsoauch der Staat die größere Berechtigung zur Wahl derVerwaltung besitzen.

Ich übersehe dabei nicht, daß man bei den Wahlendurch öffentliche Behörden bisweilen das Vorherrschengewisser Sympathien befürchtet; nach meinem Vorschlagewürde aber die Wahl der Verwaltung nicht einer Be-hörde allein, sondern dem Bundesrathe und den ver-schiedenen Regierungen der Kantone übertragen sein,da ferner die Befugnisse des Vcrwaltungsrathes ganzdieselben sein würden, wie in dem wohlgeordneten Orga-nismus einer Privatgesellschaft, so wird auch für dieBeschränkung der Sondcrinteressen und für die guteEinrichtung des Dienstes überhaupt die gleiche Sicher-heit vorhanden sein und da die Anstellung aller Eisen-bahnbcamtcn von dem betreffenden Verwaltungsrathausgehen soll, so können dieselben keineswegs als An-gestellte des Staats im engern Sinn des Wortes unddaher nicht als ein Zuwachs der gcfürchtetcn Bürcau-kratie angesehen werden.

Ueberhaupt scheint mir, daß sich bei dem vorgeschla-genen Systeme die praktischen Vorzüge, die mitvollem Recht bei den Privatgesellschaften her-vorgehoben werden. (Thätigkeit, Rührigkeit, Em-pfänglichkeit für alle Verbesserungen und Vervollkommnun-gen, cigeneVcrwaltung): mit denjenigen der Staats-bahnen (Vorsorge für das allgemeine Interesse, schnellere