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und der niederschlesisch-märkischen Bahn durch die preußi-sche Regierung.
Den letzten Fall glaube ich besonders hervorhebenzu dürfen, da derselbe zeigt, wie zwischen den beidendurch unser Gutachten empfohlene Betheiligungsarten ent-schieden wurde. Es hatte nämlich die preußische Regie-rung die Herstellung der niederschlesischen-märkischcnBahndurch eine Zinsgarantie ermöglicht. Ein Paragraph derStatuten begründet aber durch den Staat das Recht,die Verwaltung der Bahn und des Betriebs seinerseitszu übernehmen, wenn in Folge der versprochenen Zins-garantie , entweder in drei aufeinander folgenden Jahrenein Zuschuß zu leisten war, oder der Zuschuß in einemJahre mehr als ein Prozent des Aktienkapitals betrug.Diese Eventualität ist nun eingetreten, indem im Jahr1848 die gesammte Zinssumme von 350,000 Thlr. aufdem Kapital von 10 Millionen aus der Staatskasse hatbezahlt werden müssen. Der Staat machte nun mit dem1. Jcnner 1850 von seinem Rechte Gebrauch, trotz derEinsprache der Direktion, welche das Defizit mit denZeitverhältnisscn und mit dem von der Regierung ver-langten Nachtdienste zu erklären und zu entschuldigensuchte.
Endlich ist gegenüber von den zahlreichen Beispielender Verbreitung und der Bevorzugung der Uebernahmevon Seite des Staates kein einziger von dem umgekehr-ten Entwicklungsgang bekannt. Kein Staat hat, so vielich weiß, die Verwaltung einer Eisenbahn aus seinerHand wieder an Privatgesellschaften übergeben, und wohldarf man daher auf die vielseitige Erfahrung und aufdas von den meisten Staaten befolgte Verfahren, ebenso viel Gewicht legen, als auf die oben angeführtenGründe.