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Bericht der vom Schweizerischen Bundesrathe einberufenen Herren Rathsherr Geigy von Basel und Ingenieur Ziegler von Winterthur über die Ausführung eines Schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung
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Entwurf

für die Organisation der schweizerischen Eisen-bahnen

I. Allgemeine Grundlage».

tz. 1. Die Bundesbehördc bestimmt im Allgemeinendie Linien, aus welchen das schweizerische Eisenbahnnetzbestehen soll; sie bestimmt auch unter Berücksichtigungdes allgemeinen Nutzens, sowie der vorhandenen Hülfs-mittel die Zeitfolge der Ausführung für die beschlossenenBahnen.

tz. 2. Bau und Betrieb einer jeden Linie ^ welcheeinen Bestandtheil des von der Bundesbchörde entwor-fenen Bahnnetzes bildet, find ein gemeinschaftlichesUnternehmen des Bundes und der Kantone,welche sich bei der Linie besonders bctheiligen.

H. 3. Die spezielle Leitung und Ausführung desBaues und des Betriebes geschieht durch besondere Ver-waltungsbehörden, deren Mitglieder theils durch denBundesrath, theils durch die betreffenden Kantonsregie-rungen ernannt werden.

II. Kapitalaufbringnng Verzinsung

§. 4. Der Bundesrath wird durch die betreffendenVerwaltungsräthc die nothwendigen Anordnungen treffen,

1 Wenn in diesem Entwürfe Verhältnisse näher bestimmt sind, dieeigentlich erst einer spätern Entwicklungsstufe angehören, so ge-schah es nur, um von der ganzen Organisation ein möglichstdeutliches Bild zu entwerfen.