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Bericht der vom Schweizerischen Bundesrathe einberufenen Herren Rathsherr Geigy von Basel und Ingenieur Ziegler von Winterthur über die Ausführung eines Schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung
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senden Kantone je einen, welche mit dem in tz. 1 bezeich-neten Ausschuß den Statutenentwurf zu berathen haben,der den Aktienzeichncrn zur Annahme oder Verwerfung,dem Bundesrathe und den betreffenden Kantonsregierun-gen zur Genehmigung vorzulegen ist.

II.

Organisation einer Eisenbahngesellschaft.

s. 3. Jede Gesellschaft.theile die Leitung der Ge-schäfte unter einen Verwaltungsrath und ein Direktorium.

tz. 4. Der Verwaltungsrath bestehe aus Aktionären,je einen auf 4 Stunden Bahnlänge (z. B. die Aktionärseiner Eisenbahnlinie von 18 n 20 Stunden lassen sichdurch 4, frei aus ihrer Mitte gewählte Mitbethciligtevertreten), einem Vertreter des Bundesrathes und jeeinem der betreffenden Kantone. Der Vorsitzende desVerwaltungsrathes werde auf den Drciervorschlag desVerwaltungsrathes vom Bundesrathe bezeichnet. DieMitglieder des Verwaltungsrathes beziehen für ihre Lei-stungen Taggelder. Sie wählen alle höher besoldeten Be-diensteten des Bahnbetriebes und Bahnbaues.

§. 5. Das Direktorium bestehe aus 3 besoldetenSachkundigen; sie sind vom Verwaltungsrathe zu wählen,von dem Bundesrath und den Kantonsrcgierungen zubestätigen.

Während dem Bau der Bahn können ihm vom Ver-waltungsrath temporär besoldete Suppleantcn beigeordnetwerden.

s- 6. Das Marimum der Taren wird durch die Kon-zession festgesetzt; unter diesen Ansätzen wird der Vcr-