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Bericht der vom Schweizerischen Bundesrathe einberufenen Herren Rathsherr Geigy von Basel und Ingenieur Ziegler von Winterthur über die Ausführung eines Schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung
Entstehung
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7) Der Bund ertheilt nur für solche Linien Kon-zessionen, welche von seinen Ingenieurs in Voranschlagund in allen technischen Verhältnissen geprüft wordensind, und welche in ihrer Ausdehnung und Lage deninternationalen Verkehr sowie den Transit beleben werden.

8) Da der Bund die einstige Uebernahme der Ei-senbahnlinien sich vorbehält, so mache er zur Bedingung:s) Uebereinstimmung sämmtlicher Linien in der Kon-struktion der Bahn und des Materiellen, und

b) Das Unterlassen aller Lurusbauten.

Bildung, Organisation und Beaufsichtigung der Ei-senbahngcscllschaftcn denken wir uns in folgender Weise:

I.

Entstehung und Bildung von schweizerischen Eisen-bahngesellschasten.

s. 1. Wo Theilnahme für Eisenbahnbau rege ge-worden und dafür eine angemessene Zahl von Männernsich vereinigt, haben sie sofort Anzeige an den Bundes-rath und die betreffenden Kantonsrcgierungcn zu machen,und mittlerweile durch einen Ausschuß die provisorischeGesellschaft vertreten zu lassen.

tz. 2. Auf den Vorschlag der betreffenden Kantone,vorausgesetzt, sie betheiligcn sich an der Zinsgarantic,ertheilt der Bundesrath der provisorischen Gesellschaftdas Konstituirungsrecht und wählt zu den daraus fol-genden Berathungen einen Vertreter; ebenso die betref-