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den sog. „vier Linden,“ p. p. 350 m. oberhalb der bestehenden Schiffbrücke, in senkrechter Richtung über den Stromführt, den Anforderungen, welche zu stellen sind:
1) Bezüglich des Ihmes und Betriebes der Verbindungsbahn an Steigungen, Curve und Lage der Bahnhöfe,
g) Bezüglich der Bauöcononiie,
3) Bezüglich der Rheinschiff'falirt und Blässeren und
4) Bezüglich der Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit der Verbindung beider Städte, rücksichtlich d£r Busen-balm und des gewöhnlichen Verkehrs,
entspreche, wenn für die kleinsten Curvenhalbmesser 300 in. und für die stärksten Steigungen für die Bahnen J,5o °oangenommen werden.
Die Commission wählte diesen Punct für den Uebergang insbesondere auch noch (lesshalb, weil er der einzigezunächst der Stadt gelegen ist, von dem aus es diesseits noch möglich wird, mit entsprechenden Radien von der Senk-rechten über den Rheinstrom unbeschadet der linkseitigen Ablenkung nach rechts (zum Rheinhafen) abzuzweigen, ohneden Schlossgebäulichkeiten und der Stadt allzunahe zu treten. - Ausser dieser Brückenstellungsfrage kam die Commissionnoch über die nachfolgenden Hauptpunkte überein:
1) Die lichte Hoffnung der Brücke wird auf 270 in., 30 in. breiter als das Normalprofil, in drei gleich-weiten Hoffnungen bestimmt, und bleibt beiderseits die Anlage eines p.p. 4,0 in. breiten Leinpfades Vorbehalten.
Um eine den vorbeschriebenen Bedingungen entsprechende Anlage der Verbindungsbahn auf dein rechtenUfer, welche im Interesse der beiden Balmverwaltungen und Städte liegt, zu ermöglichen, wird für liothwendig erachtet,dass die conventionelle Norinaluferliuie an der Brückenbaustelle um beiläufig 30 m. gegen das linke Ufer vorgeschobenwerde, wobei beiderseits, soweit es zur Sicherstellung der Brücke, und Sicherheit der Schifffahrt nütliig erscheint. Parallel-werke in der neuen Uferlinie anzulegen sind.
2) Die Höhe der Unterkante der festen Brückenconstruction wird zu 14,25 in. über dem Nullpuncte desLudw. Pegels, welcher Her Niederwasserhöhe gleichkommt, bestimmt, da nicht, wie durch die Rheiusehififahrtsordnungfestgesetzt, der höchste schiffbare Wasserstand erst bei 5,75 m , sondern factisch schon bei 5,15 m. höchstens 5,40 m.über Null des Ludwigshafener Pegels aufhört, und sonach immer noch dieselbe lichte Durchfahrtshöhe, wie an der (JölnerRheinbrücke erreicht wird, deren Unterkante 8,80 in. über dem höchsten Pahrwasser sich befindet, wie denn auch durchdie Ausbildung der Rheindurchschnitte und insbesondere des Friesenheimer Durchschnittes eine Senkung des Wasser-spiegels eingetreten ist und auch eine weitere in Aussicht steht.
3) Die Höhe der Brückenbahn über der Unterkante der festen Brückenconstruction darf höchstens0,00 m. betragen.
4) Die Dicke der Pfeiler soll 3 -4,0 m. betragen und wird die genaue Abmessung dieser Grenzen mitRücksicht auf ein gefälliges Verhältniss der Pfeiler zur ganzen Brückenconstruction bestimmt. Mit Rücksicht auf dieunverhältnissmässig hohen Kosten, welche die Anbringung von Gebäuden für Bahnwärter und Brückengelderheber aufden Lund festen veranlassen würden, sollen die letzte™ keine grössere Ausdehnung als sie die Brückenconstruction bedingt,erhalten.
5) Die lichte Weite der Bäsenbalmbriicke für zwei Geleise wird auf 7,50 m., die der Strassenbriicke aufG,50 m. und jene der beiderseitigen freitragend anzulegenden Trottoirs auf 1,80 m. festgestellt.
6) Die Commission behält sich die Wahl des Brückensystems auf Vorlage zweier vorläufiger Projecte(mit Gewichtsberechnungen), welche unter zu Grundelegung der im Vorhergehenden festgesetzten Abmessungen anzu-fertigen sind, vor, und soll das eine dieser l’rojecte, nach dem Pachwerksystein, das andere, als eine Bogenbrücke con-struirt sein*).
Auf Grund dieser allgemeinen cominissarischen Bestimmungen hielt man vor Allem die Bnnholung der Ge-nehmigung der beiden Regierungen für die vorgeschlagene allgemeine Richtungslinie der Verbindungsbahn erforderlich,und lialien inzwischen die Herrn Oberbaurath Keller und OberIngenieur Basler die Baupläne gefertigt, um dieselben denRegierungen zur Genehmigung und der Centralcommission für Rheinschiff'falirt zur Zustimmung zu unterbreiten. — DieLetztere aus ständigen, und nöthigenfalls auch durch ausserordentliche Mitglieder verstärkt, bestehend, wird von Be-vollmächtigten der verschiedenen Rheinuferstaaten gebildet, und liegt es hauptsächlich in deren Wirkungskreis, die Aus-übung der Schifffahrt und B'lösserei auf dem Rheinstrome zu befördern, und insbesondere aber dafür Sorge zu tragen,dass diesen kein Hinderniss von einem der Uferstaaten in Weg gelegt werde.
Mit dem bei Mannheim entworfenen Brückenprojecte erklärte sich nun die Central rheinschiff fahrtscommissionim Allgemeinen einverstanden, doch wollte dieselbe die unterste Kante der festen Brückenconstruction, ähnlich wie den
*) In der Folge entschied man sich für das Fachwerksystem.