r« ^Abschnitt , von der Nothwendigkeit
den gar ihren beständigen Aufenthalt in solchen Lan-dern erwählen, wo sie diese Annehmlichkeit des Lebensbeständig genießen können.
Me künstli- Man darf nur weiter schließen: so wird man aufmüss^den" Grundsatz geleitet, daß es eine Nothwendigkeit vornach im Lau', den Staat ist, es in die Wege zu richten, daß alle künst-serUgetwer- licheWaaren,sie mögen zur Nothdurft, oder zur Be-vea- quemlichkeit, oder nur zur Annehmlichkeit des Lebensdienen, so viel es nur immer möglich ist, im Landeselbst verfertiget werden; weil sie eines Theils alle zumbequemlichen und annehmlichen Leben der Unterthanenund mithin zur Nothdurft des Staats gehören, undweil andern Theils die Einführung solcher Waarenaus fremden Ländern unumgänglich nach sich ziehet,daß entweder eine grössere Menge von natürlichen Gü-thern des Landes oder von baarem Gelde davor aus-geführet werden müssen.
Das ^Mr^ Man siehet auch leicht, daß das Verboth der Ein-führe gehö- führe von solchen Waaren, die in strengem VerständeReael^som entbehrlich sind, nicht zu denen ordentlichen Regeln Ze-dern zur hZret; es sey denn, daß die nämlichen oder die ähnlichen«-na nie. allen Absichten jener Steile vollkommen
ersetzen können, im Lande selbst gewonnen werden.Wenn das Verboth der Einführe auf eine andere Artgebrauchet wird; so ist solches eine Ausnahme vonder Regel, die nach guten Grundsätzen nur unter einer
beton-