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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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119
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der Manufakturen und Fabriken. 119

ganzen Manufacturwesens, worauf der glückliche Fort-gang hauptsächlich ankommt.

So bald man einManufacturhaus einrichtet; so Von der Sr-muß man auch denBedacht aufErrichtung eines Ma Veschussen-nufacturcollegii nehmen, und ohne ein solches Collegium Ma„ufa/kann man sich fchwehrlich einen glücklichen Erfolg in de. cturcvlieslt.nen anzulegenden Manufacturen versprechen. DiesesManufacturcollegium kann ein besondcresDepartementdeöCommereiencollegii seyn; indem ich auch diesesColle.gium als nothwendig voraussetze, wenn man sich etwaswirksames zu Aufnahme der Commercien versprechenwill. Es kann vielleicht in denen Finanz- Krieges- undandern Geschäften des Staats gleichgültig seyn, ob siedurch einzelne Ministers mit unterhabenden Commissa-rien, oder durch Collcgia verwaltet werden. Allein dieEommercienangelegenheiten sind vor die Wohlfarth desStaats allzuwichtig und erfordern eine allzugenaue undvollkommene Einsicht in das Wesen der Sache, als daßman sie der Entscheidung eines einzigen Mannes an.vertrauen könnte. Frankreich, welches es vielleichtseiner unumschränkten Regierungsform am gemaßestenhält, die Geschäfte des Staats durch einzelne Mini-sters verwalten zu laßen, hat doch gemeiniglich vor dieCommercienangelegenheiten ein besonderes Collegiumniedergesetzt. Dieses Manufacturcollegium als einbesonderes Departement des Commerciencollegii, kanndemnach aus einigen Mitgliedern dieses letztem Cottegii,welche in das Manufacturwesen die meiste EinsichtH 4 haben,