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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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120
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122 M. Absch. von Anlegung und Gründung

habon, und aus einigen Leuten bestehen, die selbst Manu-fakturen gehabt oder dirigiret haben. Wenn >cb nichtvor dienlich erachte, Kaufleute in das Commer«. iencol-legium z» setzen, weil ihre Grundsätze gemeiniglich vonden richtigen Grundsätzen des Staats sehr verschiedensind; so halte ich es hingegen vor unumgänglich noth-wendig, Leute die bey den Manufakturen und Fabrikenhergekommen sind, in das Manufacturcollegium zuziehen, weil dieEinrichtung und Direktion der Manii-factu-en schwehrlich mit Nutzen geschehen kann , wennman nicht alle darzu erforderliche Arbeiten und Um-stände aus dem Grunde verstehet.

akmenks^ Hiernachst muß es eine der erstcnMaaßregeln seyn,

Ordnungen daß man Reglements und Ordnungen publiciren laßt,schaffendes E zu verfertigenden Manufakturen unoFabriken-ftttigciwcn "'Etn beschaffen seyn sollen. Bey denen Mcinnfa-Waarcu. cturen muß nicht allein die Lange und Breite der Stücke,die Beschaffenheit des Aufzuges, der Kette, derer da-zu zu gebrauchenden Gezeuge und Schemel und mitwie viel Schlägen gearbeitet werden soll, sondern auchdas Gewichte vorgeschrieben werden, wie viel ein StückSeidenzeug oder Tuch von solcher Länge und Breitewiegen soll, weil die Feine und Güte hauptsächlichdarauf ankommt; ja bey verschiedenen Manufakturenist cö nöthig zu bestimmen, aus wie viel Faden der Auf-zug besuchen soll. Eben so muß auch bey denen Fa-briken die Beschaffenheit derer in Feuer zu arbeitendenWaaren vorgeschrieben und die äußerlichenKennzrichen

zum