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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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124
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124 m.Absch.von Anlegung und Gründung

Mauanstalten nöthig. In dcnenselben muß genauuntersuchet werden, ob die verfertigten Waaren die indenen Reglements vorgeschriebenen Beschaffenheitenhaben oder nicht. Haben sie große Fehler und Man-gelr so müssen sie gar nicht paßiret werden. Habensie aber nur einen geringen Fehler: so muß wenigstensdieser Fehler bemerket und dem Orte, wo er sich best»,bet, gegen über am Rande, ein Stempel aufgedrucktwerden, wiewohl auch diese letztem Waaren nicht zumCommercio außerhalb Landes gebraucht, sondern nurim Lande selbst consumirtt werden sollten. Es hat keinLand so yortrefliche Beschauanstalten als Engclland.Ein jedes Stück von Manufacturwaaren muß drey-mal in Beschau genommen werden. Die erste Be-schallung geschiehet von denen Handwerksobermeisicrn;und das Stück, wenn es gut ist, bekommt das Hand-werksffegel oder Zeichen. Sodann gehet es in dieBeschauanstalten der Stadt, die gemeiniglich aus einemRakhsherrn, oder andern Bedienten des Raths undaus einigen andern angesehenen der Sache genugsamkundigen Bürgern bestehen; und das Stück, nachdemes gut befunden worden, bekommt hier das Zeichenoder Stempel der Stadt. Endlich gehet die Arbeitin die Königl. Beschauanstalt, die in jeder Grafschafterrichtet ist, und hier wird es am allerstrengsten ge-nommen und der Königl. Stempel wird nicht ohne dieallergenaueste Untersuchung angehängt. Allein ebendieser strengen Beschauanstalten wegen haben dieenglische Manufacturen vor allen andern in der Weltin der Gükhe den Vorzug erlanget; und die Ausländer

können