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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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156
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,z6 III. Absch. von Venen Beförderungsmitteln

Helfte des Werthes der Waaren ausmacht, ist allemalvon eben der Wirkung, als ein gänzliches Verboth,weil der Kaufmann bey einem solchen Zoll unmöglichbestehen kann. Ueberhaupt kann man sagen, daß dasgänzliche Verboth einer gewissen Sorte von ausländi»schen Waaren eine sehr aufmerksame Betrachtung er,fordert, ehe man darzu schreitet. Man muß vor allenDingen erwägen, ob ein solches Verboth wegen derCommercientractate thunlich ist, die wir mit andernVölkern haben. Sodann ist es selten rakhsam, dieseArt Waaren nur von diesem oder jenem besondern Volkezu verbiethen. Ein allgemeines Verboth, zumal wennwir eben diese Art Waaren selbst verfertigen und diesebillige Ursache des Verbothes anführen, ist niemals sobeleidigend, als wenn wir nur die Waaren dieses oderjenes besondern Volkes verbiethen. Wenn wir aberauch ein allgemeines Verboth ergehen laßen; so mußman doch allemal die Gestalt und den Zusammenhangder Commercien des Landes mit andern Völkern wohlin Betracht ziehen; besonders aber muß man dieBe,schaffenheit der Commercien mit demjenigen Volke,von welchem wir die zu verbiethende Waare am mei.sten empfangen haben, genau erwägen. Wenn diesesVolk sehr viele Landesproducte von uns kaufet, wennes eben diese Waaren von andern Völkern eben sogut,bequem und wohlfeil haben kann; so ist es selten rath-fam, ein solches Verboth ergehen zu laßen. DiesesVolk wird schwehrlich unterlaßen unsere Landespro-ducte gleichfalls zu verbiethen; und der Schaden istoledenn öfters grösser, als der daraus entspringend-

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