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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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155
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der Mamrfatturet, und Fabriken, rzz

verschaffen, noch vermöge des Rechtes der Repreßalienfremde Waaren zu verbiethe» oder mir höhen, Zöllenzu belegen ; das ist eben so viel, als wenn dieReichsge,setze geflißentlich verordnete», daß allen Nachbarn vonTeutschland frey stehen solle, dass-lbe nach eignen Gefal-len durch dieCommercit'nzubevortheilen. InderThatgeschiehet dieses auch; und es würde noch mehr gesche-hen, wenn nicht die mächtigen Rcicheständs sich derAeeise und Liccntcn statt der Zölle, als eines Leitfadensder Commercien zu bedienen pflegten, ein Mittel, wel-ches aber auf andre Art seine schädlichen Folgen bat, wieich oben in dem zweyten Abschnitte gezeiget habe»

Wenn die Einrichtung der Zölle zu Beförderung r) Die freundes inländischen Debilster Manufaktur-und Fabrr ^kenwaaren gereichen soll; so muß zufördersi die Eim^mUcheii^führe solcher ausländischen Waaren, davon wir dir jm Laugenämlichen-in unsern Manufakturen und Fabriken verfertigen, ganz und gar verbothen werde». N'/l tallein die Beförderung des Absatzes, sondern auch dieVerhütung des Ausflusses des Geldes machen diesesVerboth nothwendig, weil sowohl die Unterthanengemeiniglich die fremden Waaren mehr lieben, alsweil die Kaufleute aus denen oben angeführten Ursa-chen, allemal mehr Neigung zu den ausländischen alsinländischen Waaren haben. Wenn man aus Betrachtvor eine gewisse Nation ihre Waaren nicht gänzlichverbiethen will; so pfleget man auf solche Waaren ei-nen sehr hohen Zoll aufzulegen. Ein Zoll, der dir

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