e) Die übri-ge» fremdenWaare» sindnack» demGrade derNvtl'iveii-diakeit mitFöllen zu der
m.Abscf). von denen Beförderungsmitteln
folglich den Absah derselben schwachen, können zwarnicht gänzlich verbothen werden, weil es zu hart seynwürde, denen Unterthanen eine wahre oder vermeinteBequemlichkeit und mithin ei» Mittel zu ihrer Glück,'seeligkeit zu entziehen, indem in Ansehung der Glück-seligkeit die Wahrheit und die Einbildung einerleyWirkung haben, wie schon obrn erinnert worden ist.Mein, da diese Waaren doch den Debit der Landcs-ivaaren schwachen, und da es nicht unbillig ist, daß die--jenigen, die sich alle Bequemlichkeiten des Lebens zuverschaffen im Stande sind, auch zu den Kosten desStaats das meiste beytragen; so müssen dergleichenWaaren mit hohen Zollen und Eingangsrechten be-schwehret werden. Die eigentliche Bestimmung derGröße der Zölle kommt auf den Grad des Nachtheilsan, den sie unsern Manufakturen und Fabrikenzufügen.Je mehr sie den Debit unsrer Waaren verhindern,desto höher müssen sie beleget werden. Uebrigenö mußman dabey eben sowohl, als bey dem vorhergedachtengänzlichen Verboth der Waaren auf die Commercien-kractate und auf die Beschaffenheit des Handels mitdieser oder jener besondern Nation sehen. Ein Volk, dasviel von unsern Landeswaarcn cousumiret, wird hierallemal mehr Betracht verdienen, als ein Anderes.
Diejenigen fremden Waaren, welche dem Absahder mistigen keinen Nachtheil zufügen, muffen nurmit geringen Zollen besehwehret werden. Die Zelledürfen lein Weg der ordentlichen Abgaben sevn.
Ihr