bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken. 19!
ausführet; so muß es jährlich eine Summe Geldeszu Erfüllung der Handlungsbilanz an andre Natio«neu nachschießen. In dem ersten Fall ist das Ver-both der Ausführe des Geldes unnölhig, in dem an«dern Fall aber ist eö moralischer und so gar wirklicherWeise unmöglich. Haben die Commercien des Lan-des eine solche Beschaffenheit, daß die Kaufleute anandre Nationen jährlich eine Summe Geldes herausbezahlen müssen und die Regierung, laßt.dennoch dasVerboth der Ausfuhre des Geldes ergehen; so gebie-thet sie eine gänzlich unmögliche Sache. Sie gebie-thet entweder, daß die inländischen Kaufleute ihreSchulden nicht bezahlen sollen, oder daß die auslän-dischen Kaufleute denen ihrigen Credit geben sollen.Das erste ist moralisch unmöglich, weil es der Gerech-tigkeit zuwider ist; denn wenn die ausländischen Kauf-leute klagten und man wollte die Gerechtigkeit nichtaußer Augen sehen; so würde man denen inländischenKaufleuten die Bezahlung auflegen und mithin einendem vorigen ganz widersprechenden Befehl ertheilenmüssen. Das andere ist wirklich unmöglich, weil esaußer den Gränzen der Macht der Regierung ist, de-nen Ausländern anzubefehlen, daß sie den inländische«Kaufleuten Credit geben sollen. Wollte man sagen,daß die inländischen Kaufleute die Ausländer mit Pa-pieren, oder mit Landeöwaaren, bezahlen sollten; ß>würde eine gleiche Unmöglichkeit vorhanden seyn. DiePapiere an Actien, Bancozetteln, Wechseln und der-gleichen sind entweder ausländische oder inländische.Die Ausländischen sind in den Härchen einer Nation,
welche