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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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193
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bey Anlegung der Manuf. ».Fabriken. 19z

bey den Ausländern gänzlich verlohren. Der Creditist eine Sache, die außer den Gränzen der Macht allerMonarchen ist. Was dieBezahlung mit den Landes-waaren anbelrift; so ist es zwar wahr, daß ein Re-gent anbefehlen kann, daß seine Kaufleute auf keineandere Art mit den Ausländern handeln sollen, als dieLandeswaaren gegen die benöthigten ausländischenumzusehen. Ja er kann den Handel mit Gelde ganzund gar aufheben und den Tausch davor einführen, obgleich eine solche Verfügung denen Commercien desLandes zu schlechten Vortheile gereichen würde. Alleinalle solche Verordnungen können sich nur auf die künf-tigen Fälle, nicht aber auf den vorhin geschlossenenHandel mit den auswärtigen erstrecken. Es beruhetauf der Willkühr des Ausländers, ob er auf diese Be-dingung gegen Landeswaapen umzusehen, mit unshandeln will; und da diese Bedingung bey dem bereitsgeschlossenen Handel nicht vorausgesetzet worden ist;so ist es moralischer Weise unmöglich, das ist, es istder Gerechtigkeit nicht gemäß, den Ausländer zu nö-thigen, sich mit Landeswaaren bezahlen zu laßen.Ueberdiß ist ein solches Gesih denen Landescommercienselbst nachtheilig. Wir wollen den Fall sehen, daßwirklich Landeswaaren vorhanden sind, um die Aus-länder damit zu bezahlen; so wird dieser Befehl nichtsanders wirken, als daß Iwir die Landeöwaaren um einengeringern Preiß losschlagen müssen. Denn da wirdem Ausländer, der auf Geld gehandelt hat, die jan-deswaaren wider seinen Willen nicht aufdringen kön«nen; so wird er sie nicht anders, als unter ihren laufen.

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