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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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135
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Von Catttttttilamifacturen. rzz

ficht, genug davon in das land eingeführet würde. Frank-reich selbst ist mehr als zu sehr hiervon überzeuget mor-den. Ohngeachtet mehr als fünfzig königliche Be-fehle wegen des Verbotes der Zitfe und Cattune indas Land ergangen, und sogar die Einführung und Ver-kauf derselben bey Todesstrafe untersaget sind; so istdoch in Frankreich zu allen Zeiten und noch heutigesTages eine unbeschreibliche Menge davon eingeführetworden. Das Geld gehet also dennoch vor solcheWaaren außer Landes; und das ist die allerschadlichsteArt des Geldausstusses, so durch den Schleichhandelausgehet. Ich habe dieses in meinem großen Werkevon der Policey und in andern meinen Schriften aus-führlich erwiesen. Ueberdieß ist es wider alle gesundeBegriffe von dem Wesen und Endzwecke der bürgerst,chen Verfassungen, solche an sich gleichgültige Dingemit der Todesstrafe und andern körperlichen Strafenzu belegen. Das heißt die Natur der Tugenden undLaster und alle Ordnung der Dinge umkehren.

Wenn es demnach allemal vortheilhafciger ist, die Maaßce-Cattunmanufacturen selbst im Lande anzulegen, alsdas Cattunkragen zu verbieten; so fragt es sich, was zu Grün.vor Maaßregeln und Anstalten die Regierung zu deren düng derEinführung und Gründung im Lande zu erwählen hat.

Wir haben im Eingänge dieses Abschnittes gezeiget, i)InAn.daß, in Ansehung der Spinnerey und Weberey sowenig, als in Ansehung des Materials, bey allen Baum-wollenmanufackuren keine Schwierigkeiten vorhanden reo.find. Wenn sich insbesondere bey den Cattunmanu-

I 4 facturen